Full text: Deutsche Konkurrenzen (1907, Bd. 21, H. 241/252)

  
  
  
  
  
Aus dem Ausschreiben für die Neubauten auf dem 
Frankfurter Friedhof. 
Gegenstand des Wettbewerbs ist in erster Linie der Entwurf der für die 
Erweiterung des Frankfurter Friedhofes bestimmten Baulichkeiten nach Mafsgabe der 
folgenden Bedingungen, einschliesslich der gärtnerischen Anlagen des Friedhofes, soweit 
deren Ausbildung von den baulichen Anlagen abhängig ist, sowie auch die Ausbildung 
des öffentlichen Platzes vor dem neuen Friedhofseingang. 
Die Baulichkeiten sollen an der Westseite des für die Erweiterung des Friedhofes 
in Aussicht genommenen Geländes errichtet und mit einem neuen Haupteingange zu 
diesem Teile des Friedhofes verbunden werden. Sie sind so zu entwerfen, dass vor 
der Einfahrt an der Eckenheimer Landstrasse ein geräumiger Platz zur Aufstellung 
von Wagen verbleibt. Die Platzgestaltung an der Eckenheimer Landstrasse innerhalb 
des auf dem Lageplan mit einer rotpunktierten Linie bezeichneten Umfanges ist daher 
in den Entwurf einzubeziehen; hierbei sind die in dem Lageplan eingezeichneten 
Strassenbahngleise zu berücksichtigen. 
Nach den Bestimmungen der Bauordnung können an den bezeichneten Strassen 
und an dem Platze Gebäude mit höchstens 2 Obergeschossen und von einer Gebäude- 
höhe, die der Strassenbreite gleichkommt, errichtet werden. Die Gebäude müssen mit 
einem Bauwich von mindestens 4 m oder in Gruppen von höchstens 30 m Frontlänge 
errichtet werden, Für öffentliche Gebäude sind Ausnahmen zulässig. 
Für die Friedhofsbauten sind daher diese Bestimmungen nicht massgebend, 
vielmehr ist hier dem Architekten jede Freiheit bezüglich der architektonischen Aus- 
gestaltung gestattet. 
Mit dem vorhandenen Friedhof ist der neue Teil, abgesehen von einigen Fuss- 
wegen, nur durch einen fahrbaren Weg nächst der Westgrenze des Friedhofes verbunden. 
Es wird Wert darauf gelegt, diesen Weg für den Verkehr zwischen den beiden Fried- 
hofsteilen bezw. zwischen dem alten Portal und den neuen Gebäuden möglichst nutzbar 
zu machen, und es ist daher zulässig, die vorhandene Leichenhalle, soweit erforderlich, 
zu beseitigen bezw. für andere Zwecke umzubauen. Die Friedhofserweiterung wird sich 
zunächst bis zu der aus dem Plane ersichtlichen Grenze der Gemarkung Eckenheim 
erstrecken. 
Die zu planenden Gebäude sollen umfassen: 
a) ein Gebäude mit Räumen für die Leichenfeiern, 
b) Leichenhallen, 
c) Gebäude für die Verwaltung des Friedhofes, 
d) Einfriedigungen, 
Für ein später zu errichtendes Krematorium ist der Platz vorzusehen und zwar 
Entweder im unmittelbaren Anschluss an die Bauten zu a—d oder doch so, dass die 
Leichenhallen (b) in nicht zu grosser Entfernung von dem Krematorium liegen. 
  
 
	        

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