Bauprogramm.
I. Bauplatz. Zum Bau der neuen Synagoge steht die Fläche A. C. D.G.,
F. E. B. des Lageplans, welche eine Grösse von 2395 [[]m hat, zur Verfügung.
Der vordere, unmittelbar an der Lindenstrasse belegene Teil des Bauplatzes
wird zu beiden Seiten bis auf etwa 20 m Tiefe von Gebäuden begrenzt, im
VUebrigen aber von Gärten eingeschlossen. Die Fläche D. G. K. I. H. des Lage-
plans soll für anderweite Gemeindezwecke Verwendung finden, Die Fläche I. K,
M. L. des Lageplans ist die Gemeinde geneigt, behufs Wohnhausbaues zu ver-
kaufen, jedoch mit der Bedingung, dass für diese Parzelle für die Gemeinde das
Durchfahrtsrecht von der Strasse „„Vorderlomse‘ nach dem Synagogen-Grundstück
gewahrt bleibt.
1I. Baugrund, Der Baugrund ist als ein sehr ungünstiger zu bezeichnen.
Die vorgenommenen Boden - Untersuchungen haben folgendes Resultat ergeben:
Von 0—3 m Tiefe aufgefüllter Boden, von 3—8 m Tiefe weicher, schwarzer
Moorboden (Torf), von 8 m Tiefe feiner thoniger Sand, dessen Tragfähigkeit bis
3 kg pro []m anzunehmen ist. Grundwasserstand 0,5 m unter Terrain. Dem-
gemäss ist der Unterbau des Bauwerks in zweckentsprechender Weise zu projektieren,
1IJ. Baupolizeiliche Anforderungen. Es sind folgende Bestimmungen
zu berücksichtigen:
1) Grundstücke, welche auf mehr als 40 m Tiefe bebaut werden, müssen
eine Durchfahrt von mindestens 2.5 m Breite und 3 m Höhe erhalten ($ 22 der
Bau- Ordnung). Da die Anlage einer solchen Durchfahrt von der Vorder - Lomse
bis zum Synagogen - Grundstück vorbehalten ist, so wird’ die Anordnung einer
weiteren Durchfahrt von der Lindenstrasse aus nicht notwendig,
2) Etwaige Höfe müssen eine Breite von mindestens 5 m erhalten ($ 19).
Sind mehrere Höfe erforderlich, so müssen dieselben von der projektierten Durch-
fahrt aus zugänglich sein.
3) Gebäude, welche an Strassen von mehr als 12,5 m Breite liegen, können
eine der Strassenbreite gleiche Fronthöhe erhalten.
4) Hofgebäude und Seitenflügel dürfen. in der Höhe das geringste Breiten-
maafs des Hofraumes, an dem sie liegen, um nicht mehr als 5 m überschreiten (8 20).
5) Die Bauflucht soll in der Regel mit der Strassenfluchtlinie zusammenfallen.
Doch ist ein Zurücktreten aufzuführender Gebäude oder einzelner Teile derselben
von der festgestellten Fluchtlinie gestattet.
IV. Bauwerk. Die neue Synagoge soll folgende Räume enthalten:
1) eine Vor-Synagoge, d. h. einen vom Hauptraum abtrennbaren Raum,
Sitzplätze für etwa 50 Personen bieten muss,
) die Hauptsynagoge, welche im unteren Teile 800 Sitzplätze für Männer,
auf den Emporen 600 Sitzplätze für Frauen enthalten soll. Für jeden Sitzplatz
sind etwa 0,55 m Breite, 0,90 m Tiefe anzunehmen,
3) das Allerheiligste nebst Estrade, welche in besonders würdiger Weise zu
gestalten sind, und für die etwa ein Raum von 80 []m anzunehmen ist,
4) eine Orgelempore nebst Sängerchor, welcher Platz für etwa 60 Personen
bieten ımuss, Die Orgelempore nebst Sängerchor pflegt gewöhnlich hinter dem
Allerheiligsten an der Ostwand angebracht zu werden, doch steht nichts entgegen,
dieselbe auch zur Seite eventuell an der Westwand anzubringen, wenn nur der
Chordirigent bezw. der Organist den auf der Estrade stehenden Kantor sehen kann,
5) ein Rabbiner-Zimmer in der Grösse von etwa 20 Am;
6) ein gleich grosses Kantoren- Zimmer, — beide möglichst in direkter
Verbindung mit der zum Allerheiligsten führenden Estrade —,
7) ein Versammlungs- bezw. Sitzungszimmer für die Gemeinde - Kollegien,
dessen Grösse für etwa 60 Personen zu bemessen ist und das nicht im ‚Erd-
geschoss zu liegen braucht,
8) wenn angängig, doch nicht unbedingt notwendig, ein Bureau-Zimmer
in Verbindung mit dem vorbezeichneten Sitzungszimmer in der Grösse von etwa 30 Cm,
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welcher
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