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Herzog zu
Lieber
ir haben von Antritt Unserer
das Wohl Unsers Landes und
thanen, ans das sorgsamste zu besorgen, UnS
eifrigst angelegen seyn lassen ; Da Wir aber
wahrgenommen, daß, ohneracht Unserer Landes-
Väterlichen Sorgfalt, der gesuchte Endzweck
der gemeinen Wohlfahrt ^dennoch nicht,
in allen Vorfallenheiten, erreichet werden wollen
; So haben Wir aus Landes - Vätterlicher
Liebe, jene zu erlangen, eine geschärfte
Verordnung ihres Verhaltens, an Unsere
sämtliche Balleyen und Dienerschaft, besonders
an alle Unsere, so Geist. als Weltliche,, Civil,
Militair - unö andere korelial - Bediente
samt und sonders zu erlassen, vor ohnumgäng«
jich nöthig erfunden.
Es ist also forderist hiemit Unser gnädigster,
zumahl aber auch ernstlicher Wille und Befehl,
ad pag. 909. Nro I.
General - Rescript d. d.
Von GDttes