4 Accis - Ordnung.
auch aus einem hochsträflichen Vorsaz nicht
nur die ordnungsmäßige Gebühr einzuzie-
hen unterlassen, sondern auch Unser darbe»)
waltendes Hochfürstliches Interesse, mit Anse-
zung der Strafen, indeme Unsere Beamte
durch die Accisere feiner - oder sehr weniger
Kontraventionen berichtet »vorden, sehr neg-
ligirt, a»n allermeisten aber das Publicum
darinn in viele Weise zu Schaden gesezt woroei»,
da »neistentheils nur die Willige den Ac
cis abgerichtet, die Ohnwillige und Renitenz
aber in ihrer Renitenz, ohne einige Execution,
ruhig gelassen, und nicht einmahl, der Accis-
Ordnung gemäß, gestraft, noch auch der Rest
des Accises behörig exe^nirt, mithin der Last
von Unsern Unterthanen nicht gleichlich, sondern
mit ganz ohngleichen Achseln getragen worden,
fürnehinlich aber auch Unsere Bediente und Be-
amte, auch Schultheißen, Gerichts- und Ralhs-
Verrvandte, nicht nur allein für sich, sondern
auch durch ihre Anverivandke in allerhand Com-
mercia die Hände sechsten geschlagen, und so«
wol für sich den schuldigen Accis nicht gebüh
rend entrichtet, als auch denen Untergebenen zu
gleichinassger Vilipendenz Unserer ernannten
Hochfürstlichen Verordnungen, und ohnrichti,
gec Reichung der schuldigen Accis - Gebühren,
den gröffesten Anlaß gegeben; Als haben Wir
diesen, und noch »nehr andern unter dieser Ge
neralität mcht begriffenen Fehlern vorzubiegen,
und Unsere treu- gehorsamste Prälaten und Land,
schaff in dem Lredic, so auf denen Accis - Reve
nuen