zu der Forst, Ordnung. 1277
ad pag. 1004. Nro XL.
Gen. Rescr. d. d. i. Nov. 1735.
verursachen; Als seynd Wir dardurch veranlaßt
worden, Unsere Willens, Meynung und ernst
lichen Befehl hiemit jedermänniglich dahin zu
eröfnen, daß, wann fürohin jemand eine»
Hund im Wald frey lauffen lassen, und nicht
führen würde, oder wann ein Hund außer dee
allgemeinen Straffen herumlaufend und jagend
angetroffen werde, derjenige, deme solcher zu«
gehört, mit der vorhin schon auf sothane Con-
travention gesezten Legal'Strafe, 2 zehen Guk
den, ohnfehlbar angesehen werde, welche du je«
derzeit ohnnachläßig von denen Uebertrettern ein«
zuziehen und zu verrechnen, davon aber denen
Husaren, welchen Wir hierunter genaue Obstchß
zu tragen, gnädigst anbefohlen haben, Einen
ReichsrhalerSchußgeldzu entrichten,hast. Wor«,
nach du dich also gehorsamst zu achten, und diese
Unsere gnädigste Verordnung sogleich deinen
Untergebenen zu ihrer Nachricht und Verhalt
behörig zu eröfnen wissen wirst. An deme be«
schiebet Unsere Meynung. Stuttgart, den
r.Novemb. 17z s.
Ex speciali Resölutione.
adpag. 1004. Nro. XLI.
Gen. Rescr. d, d. 15, OBobr. 1744.
Siehe oben pag. lOff.sqq. subNro.IV. aßwü
eben dieses Leneral-Releripr in extenso zu lesen«!
< Anbanz