Volltext: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

zu der Forst, Ordnung. 1277 
ad pag. 1004. Nro XL. 
Gen. Rescr. d. d. i. Nov. 1735. 
verursachen; Als seynd Wir dardurch veranlaßt 
worden, Unsere Willens, Meynung und ernst 
lichen Befehl hiemit jedermänniglich dahin zu 
eröfnen, daß, wann fürohin jemand eine» 
Hund im Wald frey lauffen lassen, und nicht 
führen würde, oder wann ein Hund außer dee 
allgemeinen Straffen herumlaufend und jagend 
angetroffen werde, derjenige, deme solcher zu« 
gehört, mit der vorhin schon auf sothane Con- 
travention gesezten Legal'Strafe, 2 zehen Guk 
den, ohnfehlbar angesehen werde, welche du je« 
derzeit ohnnachläßig von denen Uebertrettern ein« 
zuziehen und zu verrechnen, davon aber denen 
Husaren, welchen Wir hierunter genaue Obstchß 
zu tragen, gnädigst anbefohlen haben, Einen 
ReichsrhalerSchußgeldzu entrichten,hast. Wor«, 
nach du dich also gehorsamst zu achten, und diese 
Unsere gnädigste Verordnung sogleich deinen 
Untergebenen zu ihrer Nachricht und Verhalt 
behörig zu eröfnen wissen wirst. An deme be« 
schiebet Unsere Meynung. Stuttgart, den 
r.Novemb. 17z s. 
Ex speciali Resölutione. 
adpag. 1004. Nro. XLI. 
Gen. Rescr. d, d. 15, OBobr. 1744. 
Siehe oben pag. lOff.sqq. subNro.IV. aßwü 
eben dieses Leneral-Releripr in extenso zu lesen«! 
< Anbanz
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.