Accis-Ordnung. 127
Nro II. Gen. Kefir, d. d. y'i." Julü 1742.
ertheilen habendeUrkund einsetzen/und bey ohn-
auöbleiblich zu gewarten habender Strafe nicht
das mindeste von der ganzen Ladung zurük las
sen sollen. Damit aber gleichwohlen auch ei
nem Wirth nicht benommen seye, allenfalls
auch Wein vor einen guten Freund unter sei
ner Ladung mitzunehmen, so solle in dergleichen
Fällen jedesmahlen der Unter-Umgelter bey
dem Abladen des Weins, als lieb ihme sein
Dienst und schwerer Strafe Vermeidung seyn
mag, gegenwärtig seyn, so fort der mitgebrach
te Wein urkundlich an den Eigenthümer verab
folgt , und nicht in des Wirths Keller einge
schlichen werden.
2) Da sich auch in Angebung des Pretü bis-
hero vielfältige Vetrügereyen zu Tage geleget,
und die Wirthe mehrers theuren als wohlfeilen
Wein in das Urkund schreiben lassen, da sie
doch mehr wohlfeilen als theuren Wein geladen
haben, dieses aber ebenmäßig dem herrschaftli
chen Umgeld höchst prsejudicirlict) ist, so sollen
die Unterkaufere auch hierunter ihrer tragenden
schweren Pflichten erinnert, und dahin ange
wiesen werden, daß sie sich jedesmalen des wahr
haftigen Kauf - Pretii halber bey denen Ver
käufern erkundigen, und solches richtig in das
Urkund einsetzen, damit man sich hernach in der
Weinschatzung darnach richten könne, widrigen
Falls aber, und da sie sich zu Einschreibung ei
nes falschen Pretii verleiten, oder bestechen las
senwürden, auf jeden Bettekungs-Fall der, in
der