Volltext: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Register.  '

oder

—Der  morosen  Execurion.  vid.  Magistrats.
Accis-  Ausständ.  vid.  Accis-Gelder.
Accis-Befehle.  Die  von  gnädigster  Herrschaft ­
  oder  der  Landschaft  auslaufende  Befehle ­
  sollen  die  Magistrats  ohnweigerlich
vollstrecken,  auch  solche  bey  Gericht  alsgleich
nach  kublicanon  der  Fürftl.  Befehle  vornehmen. ­
  p.  f.
Accis  -  Büchs,  oder  Lassa,  vid.  Accis-Stock.
Accis  -  Defraudariones.  Die  Accisere  sollen  denen ­
  Beamten  die  Contraventiones  fleißiger
anzeigen,  und  diese  solche  abstrafen,  p-4.
-—-Die  Accis-Fehler  sollen  so  hoch,  als  die  Zoll-Fehler
  gestraft  werden.  P.  lor.  io8.
Mann  einer  Theil  an  einer  Accis-  Defraudation ­
  hatte,  oder  solche  vertuschen  hülfe,  solle
<rr,  gleich  dem  vekraudanren  selbst,  gestraft
werden,  p.  ui.
»-Wann  einer  einen  Accis,Fehler  entdeckt,  sollt
Ihnz  von  der  Straf  der  ?te  Theil  gelassen,
der  aber,  so  solches  verschweigt,  mit  helfti,
ger  Straf  belegt  werden,  p.m.
"-Ein  jeder  ist  bey  feinen  Pflichten  verbunden,
sowohl  feiner  Mit-Bürgere,als  auch  seiner
Vorgesezten  Accis  -  Lonrravemioncs  anzuzeigen. ­
  p.  ui.
Accis  -  Embringer.  Die  Accifer  sollen  dlt'
Salz  -  Urkunden  denen  Rechnungen  beylegen, ­
  p.  1Z3.
—Zn  jeder  Stadt  soll  ein  Ober  -  Einbringer
seyn,  und  dessen  Osticium.  p.  98.  99.
—Von  Vogt,  Bürgermeister  und  Gericht,
	        
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