Accis-Ordnung. 21
Sodann sollen auch diejenige Waaren,
so bey anstellend, öffentlichen
Frey- und Lustschieffen aufgestellt werden
, dem Acciö unterworfen seyn,
und zwar nach denen Punkten und
Classen.
II.
^s)ey dem andern InttruLiions-Punkten
solle von denen Wallonen,
Savoyern, Jtaliänern,
Tyrolern, Spizenhändlern rc. und ih,
res gleichen, und zwar von jedem täglich
eingezogen werden: an Jahrmärkten
- Lünfzehen Lxreuzer.
Die bey of«
sentlichen
Frey, und
andern Lust-Schicffen
aufqesiellte
Waaren ne«
den den Ae«
eis nach obi,
ge» Punkte»
und Classen.
Wallonen,
Savoyer,
Jtaliäner,
Tyreler,
Svirendänb,
lerne, solle»
an denen
Iahrmärk,
tcnjeder täglich,
;Lr.
ten-oRr.
Oder wann sie ausser bett Jahr- Ausser de»
Märkten besondere Concession erhal- 2«brwärk.
ten würden, ihre Waaren feil zu ha,
den, täglich Zwanzig Kreuzer.
Und darneben von jedem erlösenden
Gulden, ohne Unterschied der Waaren
, - Drey Kreuzer.
Von einem Meißner aber täglich
an Jahrmärkten
- - Zehen Rreuzer.
Ausser den Jahrmärkten, wie obgemeldt
Zwanzig Kreuzer.
V 3
Und barned
den vom er,
lösenden
dulden ',T$X.
berahlen.
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aber tjg,
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Märkten
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Iahrmärk,
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Und