Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Accis-Ordnung.  21

Sodann  sollen  auch  diejenige  Waaren, ­
  so  bey  anstellend,  öffentlichen
Frey-  und  Lustschieffen  aufgestellt  werden ­
  ,  dem  Acciö  unterworfen  seyn,
und  zwar  nach  denen  Punkten  und
Classen.
II.
^s)ey  dem  andern  InttruLiions-Punkten
  solle  von  denen  Wallonen,
  Savoyern,  Jtaliänern,
Tyrolern,  Spizenhändlern  rc.  und  ih,
res  gleichen,  und  zwar  von  jedem  täglich ­
  eingezogen  werden:  an  Jahrmärkten ­
  -  Lünfzehen  Lxreuzer.

Die  bey  of«
sentlichen
Frey,  und
andern  Lust-Schicffen

aufqesiellte
Waaren  ne«
den  den  Ae«
eis  nach  obi,
ge»  Punkte»
und  Classen.
Wallonen,
Savoyer,
Jtaliäner,
Tyreler,
Svirendänb,
lerne,  solle»
an  denen
Iahrmärk,
tcnjeder  täglich, ­
  ;Lr.

ten-oRr.

Oder  wann  sie  ausser  bett  Jahr-  Ausser  de»
Märkten  besondere  Concession  erhal-  2«brwärk.
ten  würden,  ihre  Waaren  feil  zu  ha,
den,  täglich  Zwanzig  Kreuzer.
Und  darneben  von  jedem  erlösenden
Gulden,  ohne  Unterschied  der  Waaren ­
  ,  -  Drey  Kreuzer.

Von  einem  Meißner  aber  täglich
an  Jahrmärkten
-  -  Zehen  Rreuzer.
Ausser  den  Jahrmärkten,  wie  obgemeldt
  Zwanzig  Kreuzer.

V  3

Und  barned
den  vom  er,
lösenden
dulden  ',T$X.
berahlen.
Cin  Meißner ­
  aber  tjg,
lich  an  2adr«
Märkten
roRr.
Ausser  de»
Iahrmärk,
re»  »<-Rr.

Und
            
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