Bau-(Ordnung'. * 523
Vogts und Gerichts und der Verordneten,
wiederkehrt werden , und nichts destowe-
Niger er, der Meister, in ein Straff, nach
Gestalt der Sachen, gefallen seyn.
Würden aber von den Verordneten an
dem Bau keine solche Mangel, sondern gu
te Währschafft und Richtigkeit erfunden
und erkennt, alsdann so soll der Bau-Herr
ihme Meister schuldig seyn, dem Verding
oder Taglohn nach, richtige und gewisse
Bezahlung zu erstatten.
Von Verhinderung an Vollführung
der Gebau.
Mürde ein Werckmeister also gehindert,
^ daß an ihme selbst nichts abgieng,
sondern wäre bereit zu wercken ; Zst dann
die Verhinderung an dem Bau-Herrn, so
ist er ihm nichts desto weniger das Ver
ding -Geld 1 vermög eines Gerichts Er-
kantnuß, und nach billichen Dingen, zu
bezahlen schuldig. Ware aber die Verhin
derung bey einem andern, oder rührte von
einem Glück-Fall her, so mag er das Ver-
dmg-Geld von dem Bau-Herrn , der nicht
Schuld hat, nicht fordern , sondern es ist
rhme seine Ansprach an den jenigen, der Ver
hinderung gethan hat, vorbehalten.
Wann es sich begäbe, daß zween,
drey oder mehr ein Merck sammentlich, oder >