Bau-Ordnung. n 5
Es sollen auch in allen neuen Gebauen
von keinem Meister die Riegelwand aus-
zumauren vorgenommen werden, sie seyen
dann vom Zimmcrmann zuvor auSgefut-
tert bey Verlust seiner Arbeit, und wieder
Gutmachung der gebrauchten Materialien.
Dieweil die Arbeiten den Stöcken nach
ungleich, und je höher Stein und Zeug
zu tragen und zu rüsten, je mehrern Ko
sten dem Meister» welcher das Verding
annimmt, auflauft, darum dann die Be
lohnung unterschiedlich gcftellet; wann
aber der Bau-Herr eigen Gesind hat,
und dem Meister Zeug sind Stein an die
Hand tragen laßt, und dem Meister al
lein sein Hand -Arbeit zu verdingen ist,
so gibt man durchaus einen gleichen Lohn,
es seye hoch oder nieder, von der Ru
then für Speiß und Lohn an Grund
mauren 50. Kr.
Von der Ruthen an Streb- Schild-und
andern Mauren, mit einem Haupt ;2.Kr.
Von der Ruthen zu wölben 1 st. 30. Kr.
Von der Ruthen an Steckmauren i.fl.
Von der Ruthen Rigel zu mauren zo.Kr.
Von der Ruthen Ripp zu mauren io.Kr.
Von der Ruthen die Ripp nur zu er
schüttert , und oben auch unten Zeug
aufzuziehen 6. Kr.
Von der Ruthen mit Blattlein zu be
setzen 10. Kr.
L l 4 Von