Accis Ordnung. 43
faßt werden will, dem Acciftr, ob aemunv
derselbe, und wie viel dessen, auch Mich Ä
gegen wem, auf Rechnung gegeben, riehen,
oder, und wie hoch verkauft, getreulich
anzeigen, sondern es seynd auch
die Einbringer, sonderlich in denen
Flecken, daß sie sich in denen Keltern
öfters sehen lassen, alle Käuf fleißig
erkundigen, und die Gebühr treulich
einziehen sollen; wie ingleichem die
Schultheißen, und Kelter,Schreibere,
daß sie auf die Wein Verkäuf ge,
naue Achtung haben, solche norireti,
und denen Accis-Einbringern pünktlich
anzeigen sollen, damit nichts ver,
wahrloset, oder veruntreuet werde,
aus sie genaue Achtung zu geben, bey
ihren Pflichten und Eyden ernstlich zu
erinnern; Euch selbsten aber soll in
allweg obliegen, und gebühren, auf
sie alle, und das ganze Wesen eure
fleißige Inspection also zu haben, damit
es durchaus richtig und in guter
Ordnung daher gehe, und Wir nicht
mehrere Erkundigung einzuziehen,
und nach Befindung einiger Untreu,
Unfieisses und Fahrläßigkeit,gegen den
Schuldhaften scharfe und ernstliche
Bestrafung vorzunehmen verursacht
werden.
Und ob zwar die Hereinführung Die Hrrei»,
aller ausländischen Meine, fomol föbrunqaitcr
nach au<SWnIM '