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stattet werden. Und ist dabey Unsere wie,
verholte ernstliche Verordnung, daß einem
Ausländer mehr nicht, dann 600. Stück
auf einem Wagen, und 300. Stück auf einem
Karren, auf den Marckt zu führen,
nach erwehntem Hochfürstl. Lencral - Rescript
d. d. 26. Apr. 1721. erlaubt seyn soll
le: Unsere Unterthanen aber mögen gleich,
wählen an allerhand Geschirr 820. Stück
auf einem Wagen, und 420. Stück auf ei,
mm Karren, ein mehrers aber nicht, bey
Straf der Confiscation des Uebermaßes
herbey bringen. Dahingegen die Heyde»,
heimer Hafner der vorigen ObscrvE und
Ordnung, auch der unter dem i8ten Marti*
1729. ergangenen Hochfürstlichen Resolution
gemäß, noch ferner 1802. Stück auf
einem Wagen zu führen, befugt seyn sollen.
Wobey auch verordnet wird, was auf
Jahrmärkten die Ausstellung der zu faü
lrm Kauf gebrachten Waare berrift, daß
dabey zwischen Inn, und Ausländern kein
Unterschied gemacht, sondern die Zeit der
Ausstellung bey beyden gleich gehalten
werden solle.
Und weil Wir annebst zu vernehmen
gehabt, daß sonderlich bey dermaliger
Holzklemme viele Waare schlecht gebrennt
wird, wordurch nicht nur unsere Unterthanen
hinlerführr, sondern auch Krankheiten
verursacht werden können; So wollen
Wir, daß auch bey diesem Handwerk über
Unserer