Bau-Ordnung. 787
Unserer Lands - Ordnung pag. 117. besser
gehalten, und fürobin alle zu failem Kauf
bringende Hafner-Waare vorhero durch
verpflichtete Meistere beschauet werden
solle.
4) Wollen Wir, daß keiner mehr
Meister werde, er mache dann sein Meister«
stück vor seiner Verheurathung noch im le«
digen «LDtande, damit, wann es nicht be«
stehen würde, derselbe bis auf bessere Er
lernung des Handwerks ^ abgewiesen, mit,
hin das Srimplen verhütet werden könne.
r) Da Uns auch schon zum östern ge,
klagt worden, st> «dermalen bey der lez,
teren Zusammenkunft zu Canrstart gesche
hen, daß die Schaumeister bey Beschau,
ung der Meisterstücke manchmalcn durch
die Finger gesehen und zu Meistern gespro
chen , die nicht tüchtig gewesen; Als sollen
zu Fürkommung dessen, in Zukunft alle
diejenige, so Meister werden wollen, steh
vorhero nicht nur bey der Hauptladen
melden, sondern auch kein Meisterstück mehr
vorgenommen werden, es seye dann der
verordnete Schultheiß, als Vorsteher der
Hafner-Bruderschaft, wie vor Alters,
mit seiner Oberaufsicht dabey, als welcher
mit seinemuntergebenen Schaumeister, nach
obhabenden Pflichten, solche Verrichtung
jedeömalen nach der Ordnung vorzuneh,
men, um weßwillen jedoch dem neu ange
henden Meister keine weitere Unkosten auf
zubürden. Dddr 6)Solle