Volltext: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Bau-Ordnung.  787
Unserer  Lands  -  Ordnung  pag.  117.  besser
gehalten,  und  fürobin  alle  zu  failem  Kauf
bringende  Hafner-Waare  vorhero  durch
verpflichtete  Meistere  beschauet  werden
solle.
4)  Wollen  Wir,  daß  keiner  mehr
Meister  werde,  er  mache  dann  sein  Meister«
stück  vor  seiner  Verheurathung  noch  im  le«
digen  «LDtande,  damit,  wann  es  nicht  be«
stehen  würde,  derselbe  bis  auf  bessere  Erlernung ­
  des  Handwerks  ^  abgewiesen,  mit,
hin  das  Srimplen  verhütet  werden  könne.
r)  Da  Uns  auch  schon  zum  östern  ge,
klagt  worden,  st>  «dermalen  bey  der  lez,
teren  Zusammenkunft  zu  Canrstart  geschehen, ­
  daß  die  Schaumeister  bey  Beschau,
ung  der  Meisterstücke  manchmalcn  durch
die  Finger  gesehen  und  zu  Meistern  gesprochen ­
  ,  die  nicht  tüchtig  gewesen;  Als  sollen
zu  Fürkommung  dessen,  in  Zukunft  alle
diejenige,  so  Meister  werden  wollen,  steh
vorhero  nicht  nur  bey  der  Hauptladen
melden,  sondern  auch  kein  Meisterstück  mehr
vorgenommen  werden,  es  seye  dann  der
verordnete  Schultheiß,  als  Vorsteher  der
Hafner-Bruderschaft,  wie  vor  Alters,
mit  seiner  Oberaufsicht  dabey,  als  welcher
mit  seinemuntergebenen  Schaumeister,  nach
obhabenden  Pflichten,  solche  Verrichtung
jedeömalen  nach  der  Ordnung  vorzuneh,
men,  um  weßwillen  jedoch  dem  neu  angehenden ­
  Meister  keine  weitere  Unkosten  aufzubürden. ­
  Dddr  6)Solle
	        
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