Full text: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Bau-Ordnung. 787 
Unserer Lands - Ordnung pag. 117. besser 
gehalten, und fürobin alle zu failem Kauf 
bringende Hafner-Waare vorhero durch 
verpflichtete Meistere beschauet werden 
solle. 
4) Wollen Wir, daß keiner mehr 
Meister werde, er mache dann sein Meister« 
stück vor seiner Verheurathung noch im le« 
digen «LDtande, damit, wann es nicht be« 
stehen würde, derselbe bis auf bessere Er 
lernung des Handwerks ^ abgewiesen, mit, 
hin das Srimplen verhütet werden könne. 
r) Da Uns auch schon zum östern ge, 
klagt worden, st> «dermalen bey der lez, 
teren Zusammenkunft zu Canrstart gesche 
hen, daß die Schaumeister bey Beschau, 
ung der Meisterstücke manchmalcn durch 
die Finger gesehen und zu Meistern gespro 
chen , die nicht tüchtig gewesen; Als sollen 
zu Fürkommung dessen, in Zukunft alle 
diejenige, so Meister werden wollen, steh 
vorhero nicht nur bey der Hauptladen 
melden, sondern auch kein Meisterstück mehr 
vorgenommen werden, es seye dann der 
verordnete Schultheiß, als Vorsteher der 
Hafner-Bruderschaft, wie vor Alters, 
mit seiner Oberaufsicht dabey, als welcher 
mit seinemuntergebenen Schaumeister, nach 
obhabenden Pflichten, solche Verrichtung 
jedeömalen nach der Ordnung vorzuneh, 
men, um weßwillen jedoch dem neu ange 
henden Meister keine weitere Unkosten auf 
zubürden. Dddr 6)Solle
	        
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