Bier-Ordnung. Ziz
Von GGrres Gnaden,
Eberhard,
Herzog zu Würremderg und Teckrc.'
Lieber Getreuer!
^^emnach Wir äusserlich vernehmen, ob sollte
von denen Bierbrauern drrjeniger Orten,
wo das Brauen erlaubt, das gewöhnliche
jährliche Keffelgcld der Zwölf Gulden nicht
jährlich, sondern allein wann gebrauet werde,
nach Proportion der Zeit eingezogen werden;
Als ist hiemit Unser gnädigster Befehl, du sollest
ohneinstellig zu unserer Rent, Cammer un«
terthanigst berichten, wie lolches Kcsselgeld von
den Bierbrauern bishero von dir eingezogen wor- f
den, füraus aber solch Kesselgeld von jedem Bier- t
brauer gleich beym ersten Sud, es werde gleich
das Bierbrauen das Jahr hindurch continuirt,
oder nicht, auf ein Jahr lang fordern und einziehen,
und solckergestaltenverrechnen. Daraa
geschiehet Unsere Meynung. Stuttgart, de»
22ft«n §ebr. r666.
Von
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