Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Bier-Ordnung.  Ziz

Von  GGrres  Gnaden,
Eberhard,
Herzog  zu  Würremderg  und  Teckrc.'
Lieber  Getreuer!
^^emnach  Wir  äusserlich  vernehmen,  ob  sollte
von  denen  Bierbrauern  drrjeniger  Orten,
wo  das  Brauen  erlaubt,  das  gewöhnliche ­
  jährliche  Keffelgcld  der  Zwölf  Gulden  nicht
jährlich,  sondern  allein  wann  gebrauet  werde,
nach  Proportion  der  Zeit  eingezogen  werden;
Als  ist  hiemit  Unser  gnädigster  Befehl,  du  sollest ­
  ohneinstellig  zu  unserer  Rent,  Cammer  un«
terthanigst  berichten,  wie  lolches  Kcsselgeld  von
den  Bierbrauern  bishero  von  dir  eingezogen  wor-  f
den,  füraus  aber  solch  Kesselgeld  von  jedem  Bier-  t
brauer  gleich  beym  ersten  Sud,  es  werde  gleich
das  Bierbrauen  das  Jahr  hindurch  continuirt,
oder  nicht,  auf  ein  Jahr  lang  fordern  und  einziehen, ­
  und  solckergestaltenverrechnen.  Daraa
geschiehet  Unsere  Meynung.  Stuttgart,  de»
22ft«n  §ebr.  r666.

Von

«0-1  L  L0»
            
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