896 Herzoglich IVürtembergische» re.
de^ Reich mehrmahlen ausgegangenen scharfen
Pvngl, Edikten, sondern insbesondere auch in
dem fab dato 6. Martii 1714 in dieses Unser
Vormundschaft!. Herzogthum und Landen erlas
senen weitläuffen Herzog!. Duell> Edict bereits
auf das ernstlichste und bey Leibs« Lebens«und
andern Straffen verbotten. Nachdeme aber
von Zeit zu Zeit wahrzunehmen gewesen« daß
darüber nicht jedesmahlen gehalten, vielmehr
schon öfters schnurstraks darwidee gehandelt wor
den, woraus aber nichts als Unruhe, und an
deres schädliches Unwesen entstehen können;
Und Wir nun demselben länger zuzufehen gnä
digst nicht gemeinst feynd, zu dem Ende vor gut
und nöthig angesehen haben, daß obbemeldtes
Herzog!. Cdictvom 6. Martii 17,4. wiederum
erneuert, und de novo promulgiret werde,
jenes auch, wie aus der Anlange zu ersehen,
würklich geschehen ist. Als ist hiemit Unser gnä
digster Befehl, du sollest nunmehro nicht nur
dich selbsten darnach gebührend achten, sondern
auch daffelbe zuvorderist zu jedermanns Wissen
schaft und Nachricht unverzüglich aller Orten
publiciren, so fort an gewöhnlichen Orten sol-
chesaffigiren, dessen Verlesung auch nach Maaß-
gab des töten Articuls von Zeit zu Zeiten wie- .
verhohlen, mithin daran seyn, daß dieser zn
Erstell-und Befestigung der gemeinen Ruhe
und Friedens abzweckenden Verordnung in Zu
kunft sträklich nachgelebet werden möge. Daran
beschuhet Unser Will und Meynung.
Stuttgardt, den 16. Jul. 1738.
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