Full text: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

896 Herzoglich IVürtembergische» re. 
de^ Reich mehrmahlen ausgegangenen scharfen 
Pvngl, Edikten, sondern insbesondere auch in 
dem fab dato 6. Martii 1714 in dieses Unser 
Vormundschaft!. Herzogthum und Landen erlas 
senen weitläuffen Herzog!. Duell> Edict bereits 
auf das ernstlichste und bey Leibs« Lebens«und 
andern Straffen verbotten. Nachdeme aber 
von Zeit zu Zeit wahrzunehmen gewesen« daß 
darüber nicht jedesmahlen gehalten, vielmehr 
schon öfters schnurstraks darwidee gehandelt wor 
den, woraus aber nichts als Unruhe, und an 
deres schädliches Unwesen entstehen können; 
Und Wir nun demselben länger zuzufehen gnä 
digst nicht gemeinst feynd, zu dem Ende vor gut 
und nöthig angesehen haben, daß obbemeldtes 
Herzog!. Cdictvom 6. Martii 17,4. wiederum 
erneuert, und de novo promulgiret werde, 
jenes auch, wie aus der Anlange zu ersehen, 
würklich geschehen ist. Als ist hiemit Unser gnä 
digster Befehl, du sollest nunmehro nicht nur 
dich selbsten darnach gebührend achten, sondern 
auch daffelbe zuvorderist zu jedermanns Wissen 
schaft und Nachricht unverzüglich aller Orten 
publiciren, so fort an gewöhnlichen Orten sol- 
chesaffigiren, dessen Verlesung auch nach Maaß- 
gab des töten Articuls von Zeit zu Zeiten wie- . 
verhohlen, mithin daran seyn, daß dieser zn 
Erstell-und Befestigung der gemeinen Ruhe 
und Friedens abzweckenden Verordnung in Zu 
kunft sträklich nachgelebet werden möge. Daran 
beschuhet Unser Will und Meynung. 
Stuttgardt, den 16. Jul. 1738. 
4 3K 4
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.