Preis-Statut
(Ac
dar
8
Kgl. Polytechnikums in Stuttgart.
Genehmigt durch Erlass des K. Kultministeriums vom 11. Juli 1876, Ziff. 2469.
8. 1.
An jeder Fachschule des Polytechnikums kommt in der Kegel
Jührlich Ein Preis zur Vertheilung.
Ausser den Preisen werden óffentliche Belobungen zuerkannt.
Ist an einer der Fachschulen ein Preis nicht zugetheilt worden,
so können innerhalb der dreijährigen Hauptetatsperiode im darauf-
folgenden Jahr an dieser Fachschule. ausnahmsweise zwei Preise aus-
gesetzt werden.
8. 2.
Die Preise bestehen je in einer goldenen Medaille im Werth
von 200 Mark, neben welcher dem Preisträger ein Diplom eingehän-
digt wird. Diplome erhalten auch diejenigen Bewerber, welche bei
dem Loose um einen Preis unterliegen, sowie solche, welchen eine
öffentliche Belobung zuerkannt wird.
$. 3.
Die Preise werden für völlig genügende Lösung einer zum Zweck
der Preisbewerbung gestellten Aufgabe — Preisaufgabe — zugetheilt.
8. 4.
Befähigt zu Erlangung von Preisen sind simmtliche Studirende,
welche während des ganzen Schuljahrs, in welchem die Preisaufgaben
SR A/2 62