Organische Bestimmung
für das
Konigl. Polytechnikunt
Stuttgart.
Verfügung des Konigl, Ministeriums des Kirchen- und
Schulwesens vom 21. August 1876, Reg.-Bl S. 345 ff.
Nachdem die mittelst der Ministerialverfügung vom
16. April 1862 (Reg.-Blatt S. 109 ff) bekannt gemach-
ten, durch Ministerial-Verfiigung vom 18. Juli 1870
(Reg.-Blatt S. 339 ff.) modifizirten beziehungsweise er-
gänzten organischen Bestimmungen der polytechnischen
Schule in Stuttgart infolge der weiteren Ausbildung der
auf dieselbe vorbereitenden Lehranstalten und der damit
zusammenhángenden:. Abtrennung der mathematischen
Abtheilung des Polytechnikums einer durchgreifenden
Revision unterworfen worden sind, werden, zufolge Höch-
ster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom
18. d. M., in Nachstehendem neue organische Bestim-
mungen für das Polytechnikum zur öffentlichen Kennt-
niss gebracht. Diese Bestimmungen treten mit dem
Beginn des bevorstehenden nächsten Schuljahrs — 1. Okto-
ber d. J. — in Wirksamkeit, vorbeháltlich der in den
ersten Tagen dieses Schuljahrs auf Grund der bisherigen
Organisation noch einmal abzuhaltenden technischen
Maturitätsprüfung.
Stuttgart, den 21. August 1876.
Gessler.
SH 1j204