Organische Bestimmung
für das
Konigl. Polytechnikunt
Stuttgart.
Verfügung des Konigl, Ministeriums des Kirchen- und
Schulwesens vom 21. August 1876, Reg.-Bl S. 345 ff.
Nachdem die mittelst der Ministerialverfügung vom
16. April 1862 (Reg.-Blatt S. 109 ff) bekannt gemachten,
durch Ministerial-Verfiigung vom 18. Juli 1870
(Reg.-Blatt S. 339 ff.) modifizirten beziehungsweise ergänzten
organischen Bestimmungen der polytechnischen
Schule in Stuttgart infolge der weiteren Ausbildung der
auf dieselbe vorbereitenden Lehranstalten und der damit
zusammenhángenden:. Abtrennung der mathematischen
Abtheilung des Polytechnikums einer durchgreifenden
Revision unterworfen worden sind, werden, zufolge Höchster
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom
18. d. M., in Nachstehendem neue organische Bestimmungen
für das Polytechnikum zur öffentlichen Kenntniss
gebracht. Diese Bestimmungen treten mit dem
Beginn des bevorstehenden nächsten Schuljahrs — 1. Oktober
d. J. — in Wirksamkeit, vorbeháltlich der in den
ersten Tagen dieses Schuljahrs auf Grund der bisherigen
Organisation noch einmal abzuhaltenden technischen
Maturitätsprüfung.
Stuttgart, den 21. August 1876.
Gessler.
SH 1j204