Volltext : Organische Bestimmungen für das Königl. Polytchnikum zu Stuttgart (1876)

   

   

Neue organische Bestimmungen

für das

Polytechnikum in Stuttgart.

§. 1. Das Polytechnikum ist eine technische Hochschule.
 Es hat den Zweck, durch systematisch geordneten
 Unterricht künftige Techniker wissenschaftlich auszubilden.

Es finden aber auch Angehórige anderer Berufsarten,
wie namentlich die Reallehramtskandidaten, Gelegenheit
zu ihrer Ausbildung.
§. 2. Das Polytechnikum gliedert sich in. sechs
neben einander stehende Fachschulen, nämlich:
1) für die Architektur;
2) für das Ingenieurwesen;
3) für den Maschinenbau;
4) für die chemische Technik, mit den Unterarten:
a) chemische Fabrikation,
b) Hüttenwesen,
c) Pharmazie;
5) für Mathematik und Naturwissenschaften;
und :
6) für allgemein bildende Fächer.
8. 3. Die in dem Unterrichte des Polytechnikums
begriffenen einzelnen Lehrfächer finden sich in der
Beilage A angegeben.
8. 4. Ertheilt wird der Unterricht durch eine angemessene
 Zahl von wissenschaftlich beziehungsweise
künstlerisch gebildeten Hauptlehrern, neben welchen
einge weitere Lehrer als Fachlehrer, Hilfslehrer,
Repetenten und Assistenten angestellt sind (vergl.
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten
 éte., vom 28. Juni 1876).

 
            
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