Volltext : Promotions-Ordnung für die Erteilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs durch die Technische Hochschule zu Stuttgart (1900)

8 8.
Das Doftor-3ngenieur-Diplom wird im Namen von Nekfor
 und Senat ausgeftellt unb von dem Rektor eigenhändig
unterzeichnet. Ein Abdruck des Diploms wird 14 Tage lang
am {dhwarzen Brett des Genates ausgebängt.
Die erfolgten Promotionen werden im Gtaatéanzeiger
für Württemberg bekannt gegeben.

8 9.
Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der erwachfenen
 fädhlichen Roften (3. B. der aug S 8 Abf. 1 erwachfenen
Auslagen, der Bergütungen für Bureauarbeiten und fonftige
Dienftleiftungen) zu einer Kaffe fiir allgemeine 3wede der Hochfoule
 G. B. Hilfstafjen, ftudentifhe Krantenfafle, Unterftiigung
von Studienverdifentlichungen und fonftigen wiffenfchaftlichen Arbeiten
 von Studierenden, Ehrenausgaben u. f. w.), welde zur
Verfligung des Genates ftebt, vereinnabmt. Die andere Dâfte
der Gebühr wird unter die Mitglieder der Drüfungétommiffion
nach einer vom Senat zu erlaffenden allgemeinen Anordnung
verteilt.

§ 10.
Bebiirftigen und befonderg würdigen Bewerbern kann der
zweite Teilbetrag (§ 4 lester Abfag) der Priifungsdgebiibr auf
Borfchlag der Abteilung vom Senat erlaffen werden.

S.
Bon dem Nichtbeftehen der Priifung oder von der Abweifung
 eines Vewerbers ift famtlichen Deutihen Tedhnifchen
Hochfchulen vertraulich Mitteilung zu machen.
Eine abermalige Bewerbung ift nur einmal und nicht vor
Ablauf eines Jahres zuläffig. Dies gilt auch, menn bie erfte
erfolglofe Bewerbung an einer anderen Hochfchule ftattgefunden
hat.

 
            
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