X 15
Will ein Privatdozent feine Lehrtätigkeit für ein Semefter oder
finger unterbtedjen, jo fat er Hierzu durch Vermittlung des Rektorats
die Genehmigung des RK. Minifteriums des Kirchen: und Schulwefens
einzuholen.
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S8 16.
Die Lehrberehtiqung cines Prinatdozenten erlifht, wenn derjelbe
ohne Genchmigung feine Lehrtätigkeit für ein Semefter unterbrochen hat,
oder wenn Dderfelbe 2 Jahre Hindurch keine Borlefungen oder Übungen
angefündigt oder 3 Jahre Hindurd) feine Borlejungen oder Übungen
wegen mangelnder Teilnahme auftande qebradyt Bat.
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S 17.
Auf Antrag des Abteilungstollegiums ijt das Rektorat befugt, einem
Privatoogenten wegen Verftoßes gegen die Ordnungen oder Unterrichta-Jntereffen
der Technifchen Hochjchule Vorftellungen zu machen.
Bei wiederholten oder groben Verftößen beziehungsweije bei Bors
tommnifien, weldhe das öffentliche Anfehen der Tedhnifdhen Hodjdule
berühren, fann der Senat nad) Anhörung des Privatdozenten die Ent-Ziehung
ber erteilen Lehrberedhtiqung bei dem RK. Minifterium des
Kirdhen= und Schulwejen8 beantragen.
$ 18.
Der Inhalt der Paragraphen 10 und 14—17 findet auch auf
diejenigen Privatdozenten Anwendung, welche Jhon vor Erlaß der vorjtehenden
Beftimmungen an der Tedhntichen Hodfdule anaclañen waren.
8 19.
Borftehende Habilitations-Ordnung tritt mit den 1. Oftober 1885
in Kraft.