Full text: Verfassung der C. Bach-Stiftung der Technischen Hochschule Stuttgart (1918)

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Vermögen. 
Das Vermögen der Stiftung besteht 
1. in der von den Stiftern bis zum 18. November 1918 ge- 
spendeten Summe von 
341294 Mark 40 Pf., die sich zusammensetzt aus 
265894 Mark 40 Pf. in barem Geld, 
75400 Mark — Pf. in Wertpapieren, 
2) in etwaigen weiteren Zuwendungen, bei denen die Zweck- 
bestimmung angegeben sein muß, wenn sie von der in 
$ 2 Abs. 1 enthaltenen abweicht, oder wenn andere Wege 
zur Erreichung des Zweckes eingeschlagen werden sollen. 
Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen. 
Das Stiftungskapital darf nicht angegriffen werden. Als 
Stiftungskapital gelten die unter Ziffer 1 angegebene Summe, 
sowie die weiteren Zuwendungen Ziffer 2, von denen nichts 
anderes bestimmt ist. 
§ 4 
Vorstand. 
Vorstand der Stiftung ist der Stiftungsrat, der besteht 
l. aus fünf Lehrern der Abteilung für Maschineningenieur- 
wesen einschließlich der Elektrotechnik, welche von der 
Abteilung je auf fünf Jahre gewählt werden, 
aus fünf Mitgliedern der Stifter, die alle fünf Jahre aus dem 
Kreise der letzteren zu wählen sind. 
Wiederwahl ist zulässig. 
Bei Erledigung innerhalb einer Wahlperiode ist die Ab- 
teilung (Ziffer 1) berechtigt, Ersatz für den Rest der Wahl- 
periode zu bestimmen, während die Vertreter der Stifter (Ziff. 2) 
berechtigt sind, sich durch Zuwahl bis zur nächsten Wahl 
durch die Stifter zu ergänzen. 
Den Vorsitz im Stiftungsrat führt dasjenige Mitglied der 
Abteilung, welches von dieser zum Vorsitzenden bestimmt 
worden ist. Den Stellvertreter des Vorsitzenden wählen die 
Vertreter der Stifter (Ziffer 2) aus ihrer Mitte. 
Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist ein Ehrenamt. 
Der Stiftungsrat ist beschluffáhig, wenn wenigstens 6 Mit- 
glieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
	        
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