§ 21
Dem Brivatdozenten ftebf es frei, auf feine Lehrberedyfigung su
versidfen. Der Serzid)f ift der Abfeilung angugeigen. Die Anzeige
wird von der Abfeilung an den Rekfor und von diefem an das
Minifferium meifergegeben.
Sat der Privatdozent eine Sorlefung begonnen, fo mirkf der
Berzicht erff auf Schluß des Gemefters und bleibt die Pilidht beifeben,
die Sorlefung ordnungsmäfig ju Ende qu balfen.
s 22
Die Lehrberedhfiqung eines Vrivafdozenten erfijdf, menn er
1. ein Fabr fang obne Genehmigung keine Borlefungen oder
Yebungen angekündigt haf,
2, angekündigte ein Fahr lang ohne Genehmigung nicht aufgenommen
oder nicht zu Ende geführf,
3. zwei Fahre hindurch megen mangelnder Teilnahme nicht zujtandegebradyf
hat.
Sn biefen Fallen beridyfef die Abfeilung, nadydem fie dem Privafdozenten
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben haf, an den Senat
und diefer an das Minifterium, Das Minifterium ffellf feft, ob die
Lehrberechtigung erlofchen ijf.
Die Lehrberechtigung erlijhf ferner unfer denfelben Borausfefiungen,
unfer denen auf Grund ffrafgerichflidher Berurteilung
öffentliche Aemter verloren gehen.
8 23
Die Benüßung der Sochfhulbibliofhek, der Injtitutsbibliofheken
und der Räume der Hochfchule fteht den Privatdozenten in derjelben
Weife zu wie dent Profefjoren.
§ 24
Seder Privafdogent ijf perpilidfet, eine ibm überfragene Bevidyferffatfung
in der Abfeilung oder im Rleinen oder im Großen
Senat zu übernehmen.
8 25
Für die Privatdozenten beffebt die Pflidht zur Amtsverjdymiegenheif
in entfpredyender Anwendung des Art. 5 des 9Beamfengefefes.
S 26
Die Abteilung oder auf deren Anfrag der Rektor ijt befugt,
einem Privafdozenfen wegen Seritoes gegen Die Ordnungen
oder Unferridytsinterefien der Tedynifdyen Hochfhule Sorftellungen
zu machen.
Bei wiederholten oder groben Serftößen oder bei Sorkommniffen,
die das éffentlihe Anfehen der Hochfhule berühren, kann
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