bas Minifferium für fivdyer- ub Sdyulejen bem Privatdozenten
die Lehrberechtigung entziehen, menn der Senat nad) Anhören des
Privatdozenten dies beantragt.
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Git ein Privatdozent zugleich Affiftent an einem Inftifuf, jo
werden feine Pflichten als Affiftent durch die Privatdozenfenord-
nung nicht berührt.
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Unberübrt bleibt das Redf der Inffitufs- ufr Sorftände, in ihren
Gujtifufen die im Snferejje des Lebrbetriebs und einer einbeitlidyen
Bermaltung erforderlidhen Anordnungen zu freffen. Dabei find die
Bedürfniffe der Privatdozenten für ihre Lehrtätigkeit und ihre
eigene willen fchaffliche Arbeit nad) Möglichkeit zu beriikfidhfigen.
VI. Serlängerung der Lehrberedtigung,
§ 29
Bor Ablauf ber erjfen fünf Jahre jteht es dem Privatdozenten
frei, eine Berlängerung um weitere fünf Jahre beim Rektor zu be-
anfragen unfer Darlegung feiner wijfenfchaftlidhen Zätigkeif in Der
abgelaufenen 3eit.
Die Abteilung läßt das Gefuch durch einen Berichter und Mit-
berichter prüfen. Die Abteilung beantragt danach Verlängerung
oder Abweifung beim Senaf und diefer beim Minifterium.
Senn hervorragendewiffenjdyaftliche Leiffungen vorliegen, kann
bie Lehrberechtfigung durch das Minifferium um je fünf Jahre ver-
längerf werden.
VII. Nebergangsbeftimmung,
S 30
Diele Ordnung friff am 15. Februar 1924 in Kraft.
3 Fint, Hofbuddruderei/ Stuttgart