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handen find und befonders dann, menn aus diefem Grunde die
Hodidyule dem Bewerber nicht mehr ausreidende Arbeifsmôg-
lichkeit in Laboratorien uf. gewähren könnte, )
Bewerber, die fhon anderweitig fünf Jahre habilitierf waren, 4
werden in der Regel nur dann gugelaffen, menn ein. Dringenbes 7
Bedürfnis der Hochfchule vorliegt, zumal wenn fie fid) bereife in
porgerickfem Lebensalter befinden, An diefem Grunbja& mirb IY
jelbjt bei Berfönlichkeifen von anerkannter wiffenfhafflider Be-
Deutung feffgehalfen.
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Veridhfer und Mitberidhter ftellen zunächft feft, ob der Bewerber
die in §2 geforderfen Nadyweife ordnungsmäBig und vollftändig
beigebracht haf. Der Berichter muß fein Urteil über bie Habilita-
fionsfchrift und die Beröffentlihungen des Bewerbers eingehend
fhrifflich begründen.
Der Mitberichter haf einen befondern fchrifflihen Bericht zu
liefern, Darf fid) aber darin auf längere Ausführungen des Be-
richters beziehen, um fie nicht wiederholen zu müffen, Sein Urfeil
muß der Mitberichter jedoch felbjtändig Formulieren,
Wenn dem Abfeilungsvorftand die Berichte nicht ausreichend
erfcheinen, weiff er fie zur Ergänzung an die Berichter zurück.
§ 6
Der Abfeilungsvorjfand jest die beiden Berichte mit allen Unter-
lagen und mif der Privatdozentenordnung bei Der Abteilung und
bem Berichter des Senats (87) in Umlauf, Nachdem er fie zurück-
erhalten haft, läßf er in der nächffen Abfeilungsfifung über das
Gefud) enfideiden. Ju diefer Sifung iff der Berichter des Senats
rechtzeifig einzuladen,
Der Abfeilungsnorftand ftellt feft, mer dafür ffimmf, daß der
Bewerber zu den weiferen Leiffungen zugelafjen wird, und wer
für Abweifung des Bewerbers jtimmft. Berichter und Mitberichter
jfimmen mif, aud) menn fie der Abteilung nicht angehören,
Giv bie 3ulajfung ijf eine 3tveibriffehmebrbeit fowohl der Ab-
feilungsmitglieder, wie der Anwejenden nofmwendig. Die Abteilung
wird bie 3ulaffung niv bann befchließen, menn der Bewerber den
Anforderungen an die mwiffenfchaftlidhen Leiffungen auf eine her-
porragende Weife genügf.
Abweifung kann beim Senaf nur dann béanfragf werden, wenn
a Drei Sierfel der Abfeilungsmifglieder mifgeftimmi
aben.
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‘Der Senat beauftragt ein der Abteilung nicht angehörendes
Senatsmifglied, ihHın über die Prüfung des Gefudys und über feine
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