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Bor der Beftätigung haft der Bewerber durch Unferfchrift zu
befcheinigen, daß ihm bekannt iff, ba er durch die Habilifation
keinerlei Anfpruch auf Befoldung oder Beförderung an der Ted)-
nijhen Hodyidyule Stuttgart haf,
§16
Der Privatdozent hat feine Habilifationsidyrift enfiveder als Buch
oder in einer Zeiffhriff zu verdffentlidhen als ,Habilifationsjdyrift
sur Crlangung der ebrbered)fiqung (venia legendi) für...
an der Zedynijd)en Sochfchule Stutigarf“ und dem Senat davon
25 Exemplare zu überreichen.
Solange die Teuerung anhält, kann die Zahl der einzuliefernden
Exemplare herabgefeßtf werden.
V. Rechte und Pflichten der Privatdozenten.
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Durch die Zulaffung zum Privatdozenten iff dem Bewerber auf
| fünf Fabre das Redf verliehen, an der Tednifden Hodfœule
| Stutfgart auf dem bei der Zulaffung feffgefetfen Lehrgebief Sor-
lejungen unb Mebungen abgubalten.
Rady § 5 2lbf. 2 ber Serfajjung der Tednifhen $odjfdule hat
et fich, wie jeder Dozent, binnen Fahresfrift durd) eine offentlide
Anfrittsrede einzuführen,
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Der Privatdozent hat alljährlich rechtzeitig Der 9I[bfeilung gut
Ankündigung im Programm ein Serzeichnis der Sorlefungen und
Yebungen einzureichen, die er im nächften Studienjahr abzuhalten
gedenkf,
§19
Der Privatdozent iff verpflidfet, die angekündigten Sorlefungen
und Uebungen regelmäßig abzuhalten, wenn fid) mindeftens drei
Studierende haben einfhreiben lafjen.
Ueber acht Tage hinausgehende Unterbrechungen des Unterrichts
find dem Rekfor durd) die Abteilung anzuzeigen. Bei Erkrankung .
ijf die Anzeige an das Minifferium weiterzuleiten.
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Will ein Brivakdozent feine Lehrfätigkeif für ein Semeffer oder
länger unferbrechen, fo haf er hierzu durd) Sermifflung der Ab-
feilung die Genehmigung des Minifteriums einzuholen,
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