Das Minifferium für Kirchen- und Schulmejen dem Privatdozenten
bie Lehrberechfigung entziehen, menn der Senat nach Anhören des
Privatdozenten dies beanfraqf.
§ 27
Git ein Privatdozent zugleich Affiftent an einem Gnftitut, jo
erben feine Pflichten als Affiffent durch die Vrivatdozentenord-
nung nidf berübrt.
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Unberithrf bleibf das Recht der Inffituts- ufm Sorftände, in ihren
qnititufen bie im Snfereffe Des £ebrbetriebe unb einer einbeitlidjen
Sermaltung erforderlidjen Anordnungen zu freffen. Dabei find die
Vedürfniffe der Brivatdozenten für ihre Lehrtätigkeit und ibre
eigene tvilfenidjaftlidye 9frbeif nad) 9ftaglid)keif su berückfichfigen.
VI. Serlángerung ber S$ebtbered)figung.
S 29
Bor Ablauf der erffen fünf Fahre feht es dem Privatdozenten
frei, eine Berlängerung um wweitere fünf Fabre beim Rektor ju be-
anfragen unfer Darlegung feiner wiffenfdaftlidyen Süfigkeit in ber
abgelaufenen eit,
Die Abteilung [âff das Gefud) durd einen Beridter und Mit-
berichfer prüfen, Die Abfeilung beantragt danach Verlängerung
oder Abweifung beim Senat und diefer beim Minifterium.
Wenn bervorragenbemifjenjdjaftlidje Ceiffungen vorliegen, kann
die Lehrberechtigung durch das Minifterium um je fünf Jahre ver-
längerf werden.
VII. Hebergangsbeftimmung.
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Diele Ordnung friff am 15. Februar 1924 in tait.
D Fint, Hofbuddruderei/ Stuttgart