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Bor der Beftätigung haf der Bewerber durch Unferfchriff zu
beicheinigen, daß ihm bekannt ijf, bay er burd) bie Sabilifafion
keinerlei Anfpruch auf SBefolbung ober Beförderung an der Ted-
nifden Sodhfœule Stuffaarf hat.
816
Det Privatdozent bat jeine Gabilitations{drift entiveder als Bud
oder in einer 3eitfdyriff qu verdffentliden als , Habilitations{dhrif
zur Erlangung der Lehrberechfigung (venia legendi) für .......
an der Technifhen Hochfhule Stuffgarf“ und dem Senaf davon
25 Exemplare zu überreichen,
Solange die Teuerung anhält, kann die Zahl der einzuliefernden
Exemplare herabgefeßt werden.
E^
V. Rechte und Pflichten der Privatdozenten.
817
Durch die Zulaffung zum Privatdozenten iff dem Bewerber auf
fünf Fabre das Recht verliehen, an der Technifchen Dodidule
Stuffgarf auf dem beï der Zulaffung feffgelefen €ebrgebief Vor-
lefungen und Uebungen abzubalfen.
Nady § 5 Ab. 2 der Berfaffung der Tedynijhen Hodyfchule hat
et fid), wie jeder Dozent, binnen Fahresfrift durch eine öffentliche
Antriftsrede einzuführen.
818
Der Privatdozent haf alljährlich rechtzeitig der Abfeilung zur
Ankündigung im Programm ein Serzeidnis der Sorlefungen und
Heburgen eingureidjen, die er im nädften Studienjabr abzuhalfen
gedenkt.
819
Der Privatdozenf iff verpflichtet, die angekündigten Sorlejungen
und Uebungen regelmäßig abzuhalten, wenn fid) mindeftens drei
Studierende haben einfhreiben laffen.
Neber acht Tage hinausgehende Unterbrechungen des Unterrichts
find dem Rektor durch die Abteilung anzuzeigen. Bei Erkrankung
iff die Anzeige an das 9Ttinijferium weiterzuleiten.
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il ein Privatdozent feine Lehrfätigkeif für ein Semefter oder
länger unferbrechen, jo hat er hierzu durch Bermifflung der Ab-
feilung die Genehmigung des Minifteriums einzuholen.
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