Volltext: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 30. Mai 1930 (1930)

  
  
  
ORDENTLICHE "YE RILEIHUNG 
  
I. Ordentliche Verleihung. 
§ 2. 
Voraussetzungen für die Verleihung, 
Für die Verleihung der einen oder andern Würde hat der Be- 
werber nachzuweisen: 
1. das Reifezeugnis einer deutschen höheren Schule, die nach 
den Vereinbarungen der Länder zur Ausstellung von Reife- 
zeugnissen berechtigt ist, oder ein anderes Reifezeugnis, das 
das Kultministerium als gleichwertig anerkennt; 
2. ein ordentliches Studium von 8 Halbjahren (8 3); 
3. den Grad eines Diplom-Ingenieurs oder das Bestehen einer 
der in 8 4 genannten Dienstprüfungen; 
4. eine in deutscher Sprache abgefafite wissenschaftliche Ab- 
handlung (8 5); 
5, die Entrichtung der Prüfungsgebühr ($ 6); 
6. das Bestehen einer mündlichen Prüfung (8 10). 
83. 
Studiennachweis, 
Q) Das Studium muß an einer Technischen Hochschule, einer 
Universitát, einer Bergakademie oder Landwirtschaftlichen Hoch- 
schule des deutschen Sprachgebiets zurückgelegt sein. 
G) Mindestens 2 Halbjahre mufi der Bewerber an einer deut- 
schen Technischen Hochschule als Studierender oder Assistent 
zugebracht haben. 
    
  
  
  
  
  
 
	        
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