ORDENTLICHE "YE RILEIHUNG
I. Ordentliche Verleihung.
§ 2.
Voraussetzungen für die Verleihung,
Für die Verleihung der einen oder andern Würde hat der Be-
werber nachzuweisen:
1. das Reifezeugnis einer deutschen höheren Schule, die nach
den Vereinbarungen der Länder zur Ausstellung von Reife-
zeugnissen berechtigt ist, oder ein anderes Reifezeugnis, das
das Kultministerium als gleichwertig anerkennt;
2. ein ordentliches Studium von 8 Halbjahren (8 3);
3. den Grad eines Diplom-Ingenieurs oder das Bestehen einer
der in 8 4 genannten Dienstprüfungen;
4. eine in deutscher Sprache abgefafite wissenschaftliche Ab-
handlung (8 5);
5, die Entrichtung der Prüfungsgebühr ($ 6);
6. das Bestehen einer mündlichen Prüfung (8 10).
83.
Studiennachweis,
Q) Das Studium muß an einer Technischen Hochschule, einer
Universitát, einer Bergakademie oder Landwirtschaftlichen Hoch-
schule des deutschen Sprachgebiets zurückgelegt sein.
G) Mindestens 2 Halbjahre mufi der Bewerber an einer deut-
schen Technischen Hochschule als Studierender oder Assistent
zugebracht haben.