Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 30. Mai 1930 (1930)

  
  
  
  
  
OR DEN T LICHE 
  
V-ER L E 1 H UN 6 
  
    
  
  
  
matik, der Wirtschaftswissenschaften und jedem andern Fach 
entnommen sein, für das eine planmáflige Professur an der Tech- . 
nischen Hochschule besteht. 
(0 Die Diplomarbeit, die wissenschaftliche Arbeit der Lehr- 
amtsprüfung und der größere Entwurf einer Staatsprüfung kön- 
nen nicht als Abhandlung verwendet werden, 
8 6. 
Priifungsgebiihr, 
(0 Die Prüfungsgebühr betrágt 200 RM. 
©) Die eine Hälfte der Gebühr ist mit der Einreichung des Ge- 
suchs ($ 7), die andere Hälfte vor der mündlichen Prüfung ($ 10) 
an die Kasse der Hochschule einzubezahlen. 
9) Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern kann der 
Kleine Senat den zweiten Teil der Gebühr auf Vorschlag der Ab- 
teilung erlassen, 
() Bei einer Wiederholung der mündlichen Prüfung (8 15) ist 
nur der zweite Teilbetrag der Gebühr nochmals zu entrichten, 
8 7. 
Einreichung des Gesuchs. 
(0 Das Gesuch um Verleihung der Würde eines Doktor-Inge- 
nieurs oder eines Doktors der technischen Wissenschaften ist 
schriftlich an Rektor und Senat zu richten. 
© In dem Gesuch ist ausdrücklich zu erklären, welche der 
beiden Würden der Bewerber erstrebt. 
6) Dem Gesuch sind beizufügen: 
a) ein Abriß des Lebens- und Bildungsgangs des Bewerbers; 
b) die Urschrift der Schriftstücke, durch welche die Erfül- 
lung der in $ 2 Ziff, 1—3 und 5 aufgeführten Voraus- 
setzungen nachzuweisen ist; 
c) die wissenschaftliche Abhandlung mit der Erklärung, daß 
sie der Bewerber, abgesehen von den von ihm zu bezeich- 
nenden Hilfsmitteln selbständig verfaßt hat; 
d) ein amtliches Führungszeugnis, 
  
  
 
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.