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matik, der Wirtschaftswissenschaften und jedem andern Fach
entnommen sein, für das eine planmáflige Professur an der Tech- .
nischen Hochschule besteht.
(0 Die Diplomarbeit, die wissenschaftliche Arbeit der Lehr-
amtsprüfung und der größere Entwurf einer Staatsprüfung kön-
nen nicht als Abhandlung verwendet werden,
8 6.
Priifungsgebiihr,
(0 Die Prüfungsgebühr betrágt 200 RM.
©) Die eine Hälfte der Gebühr ist mit der Einreichung des Ge-
suchs ($ 7), die andere Hälfte vor der mündlichen Prüfung ($ 10)
an die Kasse der Hochschule einzubezahlen.
9) Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern kann der
Kleine Senat den zweiten Teil der Gebühr auf Vorschlag der Ab-
teilung erlassen,
() Bei einer Wiederholung der mündlichen Prüfung (8 15) ist
nur der zweite Teilbetrag der Gebühr nochmals zu entrichten,
8 7.
Einreichung des Gesuchs.
(0 Das Gesuch um Verleihung der Würde eines Doktor-Inge-
nieurs oder eines Doktors der technischen Wissenschaften ist
schriftlich an Rektor und Senat zu richten.
© In dem Gesuch ist ausdrücklich zu erklären, welche der
beiden Würden der Bewerber erstrebt.
6) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) ein Abriß des Lebens- und Bildungsgangs des Bewerbers;
b) die Urschrift der Schriftstücke, durch welche die Erfül-
lung der in $ 2 Ziff, 1—3 und 5 aufgeführten Voraus-
setzungen nachzuweisen ist;
c) die wissenschaftliche Abhandlung mit der Erklärung, daß
sie der Bewerber, abgesehen von den von ihm zu bezeich-
nenden Hilfsmitteln selbständig verfaßt hat;
d) ein amtliches Führungszeugnis,