Full text: Ausführungsbestimmungen zur Promotionordnung, betreffend die Bewerbung um den Dr. der technischen Wissenschaften an der Abteilung für allgemeine Wissenschaften (1935)

Ausführungsbestimmungen zur Promotionsordnung, 
betreffend die Bewerbung um den Dr. der technischen 
Wissenschaften an der Abteilung für allgemeine Wissenschaften. 
2b 
Zu § 4 der Promotionsordnung: 
Für die volle wissenschaftliche Ausbildung in einem Fachge- 
biet wird (unbeschadet der Bestimmungen von $ 2 un3 3) gefordert, da&f 
sieh der Kandidat mindestens 5 Semester dem Studium des Fachgebietes, 
dem die Dissertation entnommen ist, an Technischen Hochschulen, Uni- 
versitäten, Bergakademien, Landwirtschaftlichen Hochschulen oder 
Handelshochschulen des deutschen Sprachgebietes gewidmet hat. 
Für jedes soals voll anzurechnende Semester sind mindestens 
83 Wochenstunden von Vorlesungen oder seminaristischen Übungen aus dem 
Fachgebiete nachzuweisen. Die sich hieraus ergebende geforderte Ge- 
samtzahl von Z4 Wochenstunden kann aber auch auf mehr als 3 Semester 
verteilt sein. 
1,2 
Zu § 8 : 
Ist vom Rektorat der Abteilung für allgemeine Wissenschaften 
ein Gesuch überwiesen, so bedarf es zunächst der Anerkennung der Ab- 
teilung, daB die beiliegende wisseuschaftliche Abhandlung ihrem we- 
sentlichen Inhalt nach den Gebieten zugehört, für die entsprechend 
$ 5 die Abteilung die PromotionsmOglichkeit besitzt. Darüber ist die 
Meinung der Fsehvertreter inder Abteilung zu befragen; die Entschei- 
dung gibt die Abteilung als Ganzes. 
Erst nach dieser Anerkennung bestellt die Abteilung Berich- 
ter und Mitberichter. 
5 
Zu$9 : 
Wenn die vorgelegte Abhandlung einen gegebenen Stoff im we- 
sentlichen kompilatorisch, formal oder rechnerisch ohne eigene neue 
Methoden oder Gesichtspunkte auswertet, so ist sie, auch wenn sie in 
ihrer Art wertvolle Zusammenstellungen gibt, im allgemeinen nicht 
als geeignet für die Promotion anzusehen. Darüber soll sich der Be- 
richter oder der Mitberichter gegebenenfalls äußern. Die Entschei- 
dung über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung aus diesem Grunde 
steht natürlich auch der Gesamtabteilung zu. 
5 
Zu $10 : 
Die mündliche Prüfung aus dem Gesamtfachgebiet des Kandida- 
ten soll im allgemeinen 1% Stunden dauern. Und zwar zunächst die aus 
dem engeren Teilgebiete der Abhandlung etwa 3/4 Stunden. Weiter soll 
noch je etwa 20 Minuten aus 2 anderen Teilgebieten des Gesamtfachge- 
bietes geprüft werden, die der Kandidat mit Zustimmung der betref- 
fenden Dozenten gewählt hat. 
Als Teilgetiete werden genannt:
	        
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