Bestimmungen
über die Erhebung von Gebühren und Unterrichtsgeldern
an der Technischen Hochschule Stuttgart
Gebührenordnung (Gebo).
Die Studierenden der Technischen Hochschule haben folgende Gebühren
und Unterrichtsgelder zu bezahlen:
I. Einschreibgebühr, einmalig.
1. Erstmals zur Technischen Hochschule kommende Studierende
2. Erneuerung der früheren Einschreibung an der hiesigen Hoch-
schule .. . . .
Architekturstudierende, die das Studium nur 12 Monate fiir die
in der Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit
nach der Diplomvorprüfung unterbrochen haben, sind beim Ein-
tritt in die Oberstufe von der Gebühr für die Erneuerung der Ein-
schreibung befreit.
3. Studierende, die schon an einer anderen deutschen Technischen
Hochschule oder Universität oder Handelshochschule oder an
einer nach Art der deutschen eingerichteten ausländischen Hoch-
schule mit deutscher Unterrichtssprache eingeschrieben waren,
sofern diese Hochschule den früheren Studierenden der Techni-
schen Hochschule Stuttgart nachweislich eine ähnliche Ermäßi-
gung gewährt . . .
4, Sondergebühr bei verspüteter Anmeldung oder bei unentschul-
digter Abwesenheit bei der Aufnahme (Immatrikulation) . . .
5. Sondergebühr bei verspáteter Abgabe des Belegbuches . . .
6. Gebühr für Prüfung der von Ausländern vorzulegenden Zeug-
nisse «
25 RM
10 RM
15 RM
2-10 RM
2-5 RM
10 RM
II. Studiengebühr.
Als Beitrag zum allgemeinen Hochschulaufwand die Studienge-
bühr (einschließlich Büchereigebühr und Beitrag für das aka-
demische Berufsamt in Tübingen) im Halbjahr . . .
Gasthórer haben an Stelle der Einschreibgebühr und der Studien-
gebühr neben dem Unterrichtsgeld im Halbjahr die Hórschein-
gebühr zu entrichten. Sie beträgt für
70 RM
|u2 3u.4 5u6 7 8 9 10 11 12 belegte Semesterwochenstunden.
12 18 24 30 36 42 48 RM
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