Full text: Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)

Bestimmungen 
über die Erhebung von Gebühren und Unterrichtsgeldern 
an der Technischen Hochschule Stuttgart 
Gebührenordnung (Gebo). 
Die Studierenden der Technischen Hochschule haben folgende Gebühren 
und Unterrichtsgelder zu bezahlen: 
I. Einschreibgebühr, einmalig. 
1. Erstmals zur Technischen Hochschule kommende Studierende 
2. Erneuerung der früheren Einschreibung an der hiesigen Hoch- 
schule .. . . . 
Architekturstudierende, die das Studium nur 12 Monate fiir die 
in der Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit 
nach der Diplomvorprüfung unterbrochen haben, sind beim Ein- 
tritt in die Oberstufe von der Gebühr für die Erneuerung der Ein- 
schreibung befreit. 
3. Studierende, die schon an einer anderen deutschen Technischen 
Hochschule oder Universität oder Handelshochschule oder an 
einer nach Art der deutschen eingerichteten ausländischen Hoch- 
schule mit deutscher Unterrichtssprache eingeschrieben waren, 
sofern diese Hochschule den früheren Studierenden der Techni- 
schen Hochschule Stuttgart nachweislich eine ähnliche Ermäßi- 
gung gewährt . . . 
4, Sondergebühr bei verspüteter Anmeldung oder bei unentschul- 
digter Abwesenheit bei der Aufnahme (Immatrikulation) . . . 
5. Sondergebühr bei verspáteter Abgabe des Belegbuches . . . 
6. Gebühr für Prüfung der von Ausländern vorzulegenden Zeug- 
nisse « 
25 RM 
10 RM 
15 RM 
2-10 RM 
2-5 RM 
10 RM 
II. Studiengebühr. 
Als Beitrag zum allgemeinen Hochschulaufwand die Studienge- 
bühr (einschließlich Büchereigebühr und Beitrag für das aka- 
demische Berufsamt in Tübingen) im Halbjahr . . . 
Gasthórer haben an Stelle der Einschreibgebühr und der Studien- 
gebühr neben dem Unterrichtsgeld im Halbjahr die Hórschein- 
gebühr zu entrichten. Sie beträgt für 
70 RM 
|u2 3u.4 5u6 7 8 9 10 11 12 belegte Semesterwochenstunden. 
12 18 24 30 36 42 48 RM 
| 2
	        
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