Full text: Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)

Prüfungen und Zeugnisse. 
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats 
solchen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt, 
die sich um eine Vergünstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Sti- 
pendium u. a., bewerben wollen. Sie werden nur für die Fächer er- 
teilt, die der Antragsteller belegt hat. : 
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnun- 
gen werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abge- 
halten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure 
(Geodäten), Maschineningenieure, Elektroingenieure, Chemiker, 
Physiker und Mathematiker. 
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen 
Hochschule Stutgart nur bis zur Vorprüfung absolviert werden. 
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bezw. Teilprüfungen werden 
nur ordentliche Studierende zugelassen. 
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauinge- 
nieurwesen, Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik und 
Chemie abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und 
Mathematik erteilt die Technische Hochschule den Grad eines 
Diplom-Ingenieurs. 
Zwischen den zuständigen württembergischen und preußi- 
schen Ministerien ist die gegenseitige Anerkennung der Diplom- 
prüfungen für die Ausbildung und Staatsprüfung im höheren Bau- 
dienst vereinbart worden. 
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert 
gedruckt, können von dem Hausverwalter bezogen werden, 
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: 
a) die Prüfung für Apotheker; 
b) die Prüfung für Nahrungsmittelchemiker; 
c) die Prüfung fürdas realistische Lehramt. 
d) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hoch- 
bau-, im Bauingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieurfach 
wird nach der Verordnung vom 11. April und 10. August 1925 
(Reg.Blatt S. 54 und 209 u. ff.) nachgewiesen 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen 
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit, 
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung. 
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