Ausführungsbestimmungen über die Praktikanten-
Ausbildung für das Studium des Bauingenieurwesens
Auszug aus dem Merkblatt
|. Mindestzeit der Praktikantentätigkeit 6 Monate, hievon 3 Monate
ohne Unterbrechung. Es wird empfohlen, die ganze Zeit tun-
lichst im Sommerhalbjahr vor Beginn des Studiums abzuleisten.
2. Als Praktikantentätigkeit zählt nur die praktische Tätigkeit auf
Baustelle und in Werkstatt; Büro- und Bauaufsicht gelten nicht.
3. Ableistung nach freier Wahl auf folgenden Gebieten:
a) Hoch- und Tiefbau (einschl. Straßen- und städt. Tiefbau,
Wasser- und Eisenbahnbau),
b) Beton- und Eisenbetonbau,
c) Stahlbau und maschinelle Betriebe.
6 Wochen der Praktikantenzeit sind in Stahlbau oder Ma-
schinenwerkstatt abzuleisten; für diese Zeit auch maschi-
neller Baubetrieb oder Montage- und Reparaturarbeiten bei
einer der Gruppen a), b) und c) zulässig.
4. Vermittlung der Tätigkeit durch die zuständigen Arbeitgeberver-
bände*).
5. Arbeitsbescheinigungen mit Tätigkeitsberichten über die ver-
schiedenen Arbeitsgebiete sind der Hochschule vorzulegen.
6. Alle näheren Angaben sind aus dem auf dem Sekretariat der
Hochschule erhältlichen Merkblatt ersichtlich.
7. Anfragen und Beratungen in Praktikantenfragen durch die Prak-
tikantenstelle der Abteilung für Bauingenieurwesen der Techni-
schen Hochschule.
*) Meldestelle für Praktikanten in Württemberg:
1. Reichsverband industrieller Bauunternehmungen,
2. Reichsverband des deutschen Tiefbaugewerbes, Bez.-Verein X, Württemberg, Baden
und Hohenzollern, beide Stuttgart-N, Lange Straße 12A.
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