Full text: Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)

Ausführungsbestimmungen über die Praktikanten- 
Ausbildung für das Studium des Bauingenieurwesens 
Auszug aus dem Merkblatt 
|. Mindestzeit der Praktikantentätigkeit 6 Monate, hievon 3 Monate 
ohne Unterbrechung. Es wird empfohlen, die ganze Zeit tun- 
lichst im Sommerhalbjahr vor Beginn des Studiums abzuleisten. 
2. Als Praktikantentätigkeit zählt nur die praktische Tätigkeit auf 
Baustelle und in Werkstatt; Büro- und Bauaufsicht gelten nicht. 
3. Ableistung nach freier Wahl auf folgenden Gebieten: 
a) Hoch- und Tiefbau (einschl. Straßen- und städt. Tiefbau, 
Wasser- und Eisenbahnbau), 
b) Beton- und Eisenbetonbau, 
c) Stahlbau und maschinelle Betriebe. 
6 Wochen der Praktikantenzeit sind in Stahlbau oder Ma- 
schinenwerkstatt abzuleisten; für diese Zeit auch maschi- 
neller Baubetrieb oder Montage- und Reparaturarbeiten bei 
einer der Gruppen a), b) und c) zulässig. 
4. Vermittlung der Tätigkeit durch die zuständigen Arbeitgeberver- 
bände*). 
5. Arbeitsbescheinigungen mit Tätigkeitsberichten über die ver- 
schiedenen Arbeitsgebiete sind der Hochschule vorzulegen. 
6. Alle näheren Angaben sind aus dem auf dem Sekretariat der 
Hochschule erhältlichen Merkblatt ersichtlich. 
7. Anfragen und Beratungen in Praktikantenfragen durch die Prak- 
tikantenstelle der Abteilung für Bauingenieurwesen der Techni- 
schen Hochschule. 
*) Meldestelle für Praktikanten in Württemberg: 
1. Reichsverband industrieller Bauunternehmungen, 
2. Reichsverband des deutschen Tiefbaugewerbes, Bez.-Verein X, Württemberg, Baden 
und Hohenzollern, beide Stuttgart-N, Lange Straße 12A. 
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