Volltext: Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)

Ausführungsbestimmungen für die praktische 
Werkstattätigkeit der ordentl. Studierenden des 
Maschineningenieurwesens und der Elektrotechnik 
I. Vorschriften der Diplomprüfungsordnungen der Techn. Hoch- 
Schule Stuttgart für Maschinen- und für Elektroingenieure über die 
praktische Werkstattätigkeit. 
l.Maschineningenieure: 
Diplomprüfungsordnung vom 12. November 1924. 
§ 11. Bedingungen für die Ausstellung des Vorprüfungszeug- 
nisses. 
Abs. (1) . . . . . Dem Gesuch (um Ausstellung des Gesamt- 
zeugnisses der Vorprüfung) . . . . ist beizufiigen . . . . . 
c) Der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen ununter- 
brochenen Werkstattätigkeit. 
Abs. (2). Der Nachweis für die Werkstattätigkeit muß die Art 
der Beschäftigung klar erkennen lassen und die Bescheinigung ent- 
halten, daß sich der Bewerber der ‘Arbeitsordnung des Unterneh- 
mens ohne Ausnahmestellung unterworfen hat. Die praktische Ar- 
beit im Betrieb von Maschinenanlagen wird nicht angerechnet, die 
Werkstattátigkeit im váterlichen Unternehmen in der Regel nur zur 
Hälfte. 
Abs. (3). Über besonders begründete Ausnahmen von Abs. 1 c 
entscheidet die Abteilung, ebenso in zweifelhaften Fällen darüber, 
ob die Belege für den Nachweis der Werkstattätigkeit ausreichen. 
$ 12. Bedingungen für die Ausstellung des Hauptprüfungszeug- 
nisses und des Diploms. 
Abs. (1). Dem Gesuch (um Ausstellung des Gesamtzeugnisses 
der Hauptprüfung und des Diploms) ist beizufügen: . . . . ; 
d) Der Nachweis einer mindestens zwülfmonatigen Werkstatt- 
tátigkeit; für diesen Nachweis gilt $ 11 Abs. 2. 
Abs. (2). Über besonders begründete Ausnahmen von Abs. 1 d 
entscheidet die Abteilung, ebenso in zweifelhaften Fällen darüber, 
ob die Belege für den Nachweis der Werkstattätigkeit ausreichen. 
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2.Elektroingenieure: 
Diplomprüfungsordnung vom 1. März 1932. 
S 16 Abs. (2) c: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen 
ununterbrochenen Werkstattátigkeit, die den von den Deutschen 
Technischen Hochschulen aufgestellten Bestimmungen entsprechen 
muf. 
S 19 Abs. (2) d: Nachweis einer mindestens zwülfmonatigen 
Werkstattátigkeit, die den von den Deutschen Technischen Hoch- 
schulen aufgestellten Bestimmungen entsprechen mu. 
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