Ausführungsbestimmungen für die praktische
Werkstattätigkeit der ordentl. Studierenden des
Maschineningenieurwesens und der Elektrotechnik
I. Vorschriften der Diplomprüfungsordnungen der Techn. Hoch-
Schule Stuttgart für Maschinen- und für Elektroingenieure über die
praktische Werkstattätigkeit.
l.Maschineningenieure:
Diplomprüfungsordnung vom 12. November 1924.
§ 11. Bedingungen für die Ausstellung des Vorprüfungszeug-
nisses.
Abs. (1) . . . . . Dem Gesuch (um Ausstellung des Gesamt-
zeugnisses der Vorprüfung) . . . . ist beizufiigen . . . . .
c) Der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen ununter-
brochenen Werkstattätigkeit.
Abs. (2). Der Nachweis für die Werkstattätigkeit muß die Art
der Beschäftigung klar erkennen lassen und die Bescheinigung ent-
halten, daß sich der Bewerber der ‘Arbeitsordnung des Unterneh-
mens ohne Ausnahmestellung unterworfen hat. Die praktische Ar-
beit im Betrieb von Maschinenanlagen wird nicht angerechnet, die
Werkstattátigkeit im váterlichen Unternehmen in der Regel nur zur
Hälfte.
Abs. (3). Über besonders begründete Ausnahmen von Abs. 1 c
entscheidet die Abteilung, ebenso in zweifelhaften Fällen darüber,
ob die Belege für den Nachweis der Werkstattätigkeit ausreichen.
$ 12. Bedingungen für die Ausstellung des Hauptprüfungszeug-
nisses und des Diploms.
Abs. (1). Dem Gesuch (um Ausstellung des Gesamtzeugnisses
der Hauptprüfung und des Diploms) ist beizufügen: . . . . ;
d) Der Nachweis einer mindestens zwülfmonatigen Werkstatt-
tátigkeit; für diesen Nachweis gilt $ 11 Abs. 2.
Abs. (2). Über besonders begründete Ausnahmen von Abs. 1 d
entscheidet die Abteilung, ebenso in zweifelhaften Fällen darüber,
ob die Belege für den Nachweis der Werkstattätigkeit ausreichen.
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2.Elektroingenieure:
Diplomprüfungsordnung vom 1. März 1932.
S 16 Abs. (2) c: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen
ununterbrochenen Werkstattátigkeit, die den von den Deutschen
Technischen Hochschulen aufgestellten Bestimmungen entsprechen
muf.
S 19 Abs. (2) d: Nachweis einer mindestens zwülfmonatigen
Werkstattátigkeit, die den von den Deutschen Technischen Hoch-
schulen aufgestellten Bestimmungen entsprechen mu.
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