Volltext : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

Die Wahl bedarf der Bestätizung des Ministerpräsidenten und
ist der Miiitürregierung zu melden.

Wird der Gewählte von Ministerpräsidenten nicht bestäti;t oder
von der Militärregierung abgelehnt, so ist unverzüglich eine ne"
Wahl anzuberaumen. Wiederwahl ist in diesem Falle nicht zul:;ssi

$ 10.
Die öffentliche Feier der Übergabe des Rektoramtes findet zu
Beginn des Sommersemesters Statt. Der abgehende Rektor verpflic'-tet
 den neugewählten durch Handschlag und führt ihn in sein ant
ein. Die Amtszeit beginnt mit der Verpflichtung. Während dieser
Amtszeit führt der abgehende Kektor die Amtsbezeichnung Frorektor.

Stellvertreter des Rektors sind der Irorektor und bei dessen
Verhinderung die nächsten Vorgänger im Rektoramt,

Wird das Amt des Rektors in der zweiten Hälfte des Awtsjahres
erledigt, so ist der Prorektor zur Übernahme verpflichtet. Tritt
die Erledigung vor Ablauf eines halben Jahres ein, so findet eine
Neuwahl statt, und die Übergabe des Rektoramts erfolgt dann vor
dem versammelten Großen Senat.
$ 1l.
Der Rektor vertritt die Technische Hochschule nach aussen. In
seiner amtlichen TZtigkeit gebührt ihm die Bezeichnung
Magnificenz. |
Er ist verantwortlich für die wissenschaftliche, künstlerische
und erzieherische Leistung Cer Technischen Hochschule unà für dic
Handhabung und Vollziehung aller auf die Technische Hochschule
und ihre Angehörigen bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen.
 Er hat die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Lehrkërpers,
 die Beamten, Unterbeamten und Hilfskräfte der Technischen
Hochschule. Er erteilt ihnen Urlaub gemäss den bestehenden Vor.
schriften.

Der Rektor veranlasst die Fakultäten, die Abteilungen oder c:
zelne Mitglieder des Lehrkörpers zu den Äußerungen, die für die
Bagorlilsse des Senats oder für die sonstige Geschäftsführung nütig
 sind. :
Der Rektor kann im Einverstándnis mit dem Kleinen Senat aus
den Mitgliedern des LehrkOrpers Ausschüsse für solche Angelegzenheiten
 ernennen, die nicht in den Bereich einer Fakultät allein
gehören. An den Ausschußsitzungen kann der Rektor mit beschliessender
 Stimme teilnehmen.

. Der Rektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller
Fakultäten und Abteilungen teilnehmen.

$ 15.

Der Rektor beruft den Kleinen und den Großen Senat zu ihren
Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein, leitet als Vorsitzender
 ihre Verhandlungen und trägt Sorge für die Ausführungen
ihrer Beschlüsse. Er veranlasst die rechtzeitige Vernahme der Wahlen
 für die in $93 26 und 30 genannten Vertreter.

Er zeichnet alie Berichte, Beschlüsse und Veröffentlichungen
der Senate mit der Uuüiersehriit "Rektor und Senat der Technischen
Hochschule” und mit seinem Namen, die übrigen Schriftstiicke mit
der Unterschrift "Rektoramt der Technischen Hochschule" und mit
seinem Namen.

 
            
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