Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1950)

Verfassung 
  
der Technischen Hochschule Stuttgart 
ut 
I, Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule. 
$ 1. 
Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studiererden zu 
‘urteilsfähigen Menschen zu erziehen, sie wissenschaftlich und 
künstlerisch auszubilden sowie fissenschaft und lüinste durch For= 
schung und schôpferische Tätickeit zu fördern. 
$ 8. 
Die Technische Hochschule ist dem Yürtt. Kultministerium unnittel= 
bar unterstellt und verwaltet sich selbst. 
$ 5. 
  
Die Technische Hochschule gliedert sich in drei Fakultäten, nämlich, 
I, Fakultät für Natur- und Geisteswissenschaften 
II. Fakultät für Bauwesen 
III. Fakultät für Maschinenwesen. 
$ 4. 
icu folgenGernaBen in Abteilungen: 
l. Abteilung für Mathematik und Physik 
2. Abteilung für Chemie, Geologie und Biologie 
5. Abteilung Ceisteswissenschaften und Bildungsfücher 
Fakultät II in 
1. Abteilung Architektur 
22. Abteilung für Bauingenieur- umd Vermessungswesen 
Fakultät III in 
l. Abteilung fü" Xaschinenbau 
2. Abteilung Dlektrotechnik. 
 
	        
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