12 =
Der Rektor unterrichtet das Kultministerium und den Privat-
dozenten von der Entziehung der Lehrberechtigung.
VI. Abschnitt
Ernennung zum Dozenten und Berufung in das
Beamtenverhältnis
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Entsprechend dem Stellenplan der Hochschule kann der Große
Senat auf Antrag der Fakultät beim Kultministerium beantragen,
den Privatdozenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum
Dozenten mit Diäten zu ernennen, Als solcher unterliegt er dem
Beamtenrecht und der Dienstaufsicht des Rektorse Im übrigen
gelten der $ 17 bis 23 für ihn sinngemäß.
YII. Abschnitt
Verleihung der Amtsbezeichnung eines_außerplan-
mäßigen Professors
§ 25
Das Kultministerium kann auf Antrag der Fakultät Dozenten und
Privatdozenten, die sich in Lehre und Forschung bewährt haben,
die Amtsbezeiohnung eines auBerplanmüBigen Professors ver-
leihen, Diese Ernennung begründet keinen Anspruch an den Staat,
insbesondere keine Anwartschaft auf Übertragung eines planmü8i-
gen Lehrstuhlese
Der ausführlich begründete Antrag auf Ernennung zum außerplan-
mäßigen Professor wird von der Fakultät über den Rektor und