Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

12 = 
Der Rektor unterrichtet das Kultministerium und den Privat- 
dozenten von der Entziehung der Lehrberechtigung. 
VI. Abschnitt 
Ernennung zum Dozenten und Berufung in das 
Beamtenverhältnis 
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Entsprechend dem Stellenplan der Hochschule kann der Große 
Senat auf Antrag der Fakultät beim Kultministerium beantragen, 
den Privatdozenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum 
Dozenten mit Diäten zu ernennen, Als solcher unterliegt er dem 
Beamtenrecht und der Dienstaufsicht des Rektorse Im übrigen 
gelten der $ 17 bis 23 für ihn sinngemäß. 
YII. Abschnitt 
Verleihung der Amtsbezeichnung eines_außerplan- 
mäßigen Professors 
§ 25 
Das Kultministerium kann auf Antrag der Fakultät Dozenten und 
Privatdozenten, die sich in Lehre und Forschung bewährt haben, 
die Amtsbezeiohnung eines auBerplanmüBigen Professors ver- 
leihen, Diese Ernennung begründet keinen Anspruch an den Staat, 
insbesondere keine Anwartschaft auf Übertragung eines planmü8i- 
gen Lehrstuhlese 
Der ausführlich begründete Antrag auf Ernennung zum außerplan- 
mäßigen Professor wird von der Fakultät über den Rektor und
	        
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