Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

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den Großen Senat dem Kultministeium vorgelegt. Wenn nicht besondere

 Verhältnisse, z.B. langjährige wissenschaftliche Tätigkeit
 vor der Habilitation, vorliegen, darf der Antrag frühestens
5 Jahre nach der Erteilung der Lehrberechtigung gestellt werden.

VIII. Abschnitt

Umhabilitation

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Hat der Bewerber bereits an einer anderen deutschen Hochschule
oder Universität ein Habilitationsverfahren erfolgreich durchgeführt,

 so kann er sich auf Grund eines neuen Habilitationsgesuches
 an einer Fakultät der Technischen Hochschule Stuttgart
habilitieren,. Hierbei ist eine Anerkennung der früheren Habilitationsschrift
 durch die Fakultät möglich, ein Erlaß des Probevortrags

 dagegen nicht.

IX. Abschnitt

UÜberrano-bestimmungen

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ls Die Reichshabilitationsordnung WA 2920 B 8, Z II a, Z I (a)
vom 17. Februar 1939 wird für die Technische Hochschule Stuttgart
 auBer Kraft gesetzty

Qe

Eine weitere Verleihung des Dr.habil. findet nicht statt, Der
Grad des habilitierten Doktors stellt nach wie vor keine
ausreichende Grundlage für die Erteilung der Lehrberechtigung
dar. Wünscht ein Dr.habil, die Erteilung der Lehrberechtigung
und Zulassung als Privatdozent, so hat er sich nach den

vorstehenden Bestimmungen zu bewerben.
            
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