Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)

   
    
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Der Verwa tungsdirektor hat den Eektor und die akademischen Behörden 
in der Verwaltung der Hochschule zu unterstützen, Er ist der Vorstand 
der Kanzlei. Er hat Stimmrecht im Grossen und Kleinen Senat sowie in 
den Ausschüssen, in die er berufen wird, ferner die Berichteretattung 
in Disziplinarsachen sowie in allen Verwaltungsangelegenheiten, Soweit. 
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nicht besondere Berichterstatter aufgestellt sind. 
      
      
    
      
  
    
  
    
   
      
    
   
    
    
   
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Der Bibliothekar muss abgeschlossene Hochschulbildung und Fachschulung 
besitzen, Er leitet dic Geschäfte und vertritt die Hauptbücherei nach 
aussen, Dei Beratungen von Bücherangelegenheiten im Kleinen oder Gross 
Sen Senat muss er mit beschliessender Stimme ZUSEZogen werden. 
     
  
      
      
     
  
   
§ 36 
Leiter der "irtschaftsabteilung hat auf die ordnungsmässige Ver- 
Rc dung der Planmittel zu achten; er hat ausserden die Vermögensver- 
awaltung der der Hochschule angegliederten Stiftungen. Bei der Aufstel- 
s des Entwurfs des Haushaltsplans sowie bei der Beratung von Fragen 
s Kassen- und Rechnungswesens einschliesslich der Stiftungen und der 
onstigen seinen Geschäftskreis berührenden Gegenständen ist erp im 
leinen Senat mit beratender Stimme beizuziehen, Er hat den Verwaltungs- 
irektor bei Verhinderung zu vertreten, 
  
  
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ÿ- cr “assenleiter hat die Leitung des Kassen-und Rechnungswesens der 
echnischen Hochsehule unà ihrer Institute. 
       
  
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Die Hochschulsektretäre Sorgen für ordnungsgemässe Erledigung der Sekre- 
qariavsgeschüfte. Der erste Sekretär führt in den Sitzungen des Gros- 
en ud Kleinen Senats das Protokoll. 
    
  
   
  
  
    
    
  
IV. Besucher der Technischen Hochschule 
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gliedern sich in Studierende 
     
ber die Zulassung von Studierenden una Casthórem, über die von ihnen zu 
nuiricntendeu Gebühren und über die Benützung der Unter» ichts-und 
onstigen Binrichtungen werden besondere Vorschriften erlassen. 
    
      
    
  
   
   
   
V. Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben 
     
  
   
  
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ber die an der Technischen Hochschule abzulegenden Diplompr'ifungen, 
romotionen und Habilitationen werden besondere Ordnungen aufgestellt, 
urch die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an dér Technischen 
Hochschule wird der Grad eines Diploming e a 
  
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zenieurs erworben, 
      
  
	        
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