Volltext: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)

  

   

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Der Verwa tungsdirektor hat den Eektor und die akademischen Behörden
in der Verwaltung der Hochschule zu unterstützen, Er ist der Vorstand
der Kanzlei. Er hat Stimmrecht im Grossen und Kleinen Senat sowie in
den Ausschüssen, in die er berufen wird, ferner die Berichteretattung
in Disziplinarsachen sowie in allen Verwaltungsangelegenheiten, Soweit.

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nicht besondere Berichterstatter aufgestellt sind.

      
      
    
      
 
   

 

   
  
      
    
  

    
    
  

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Der Bibliothekar muss abgeschlossene Hochschulbildung und Fachschulung
besitzen, Er leitet dic Geschäfte und vertritt die Hauptbücherei nach
aussen, Dei Beratungen von Bücherangelegenheiten im Kleinen oder Gross
Sen Senat muss er mit beschliessender Stimme ZUSEZogen werden.

     
 
      
      
     
 
  

§ 36

Leiter der "irtschaftsabteilung hat auf die ordnungsmässige Ver-Rc
 dung der Planmittel zu achten; er hat ausserden die Vermögensverawaltung
 der der Hochschule angegliederten Stiftungen. Bei der Aufstels
 des Entwurfs des Haushaltsplans sowie bei der Beratung von Fragen
s Kassen- und Rechnungswesens einschliesslich der Stiftungen und der
onstigen seinen Geschäftskreis berührenden Gegenständen ist erp im
leinen Senat mit beratender Stimme beizuziehen, Er hat den Verwaltungsirektor
 bei Verhinderung zu vertreten,

 
 

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S 57

 

ÿ- cr “assenleiter hat die Leitung des Kassen-und Rechnungswesens der
echnischen Hochsehule unà ihrer Institute.

      
 

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Die Hochschulsektretäre Sorgen für ordnungsgemässe Erledigung der Sekreqariavsgeschüfte.
 Der erste Sekretär führt in den Sitzungen des Grosen
 ud Kleinen Senats das Protokoll.

   
 
  
 
 

   

   
 

IV. Besucher der Technischen Hochschule

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gliedern sich in Studierende

     

ber die Zulassung von Studierenden una Casthórem, über die von ihnen zu
nuiricntendeu Gebühren und über die Benützung der Unter» ichts-und

onstigen Binrichtungen werden besondere Vorschriften erlassen.

   
      
    
 
  
  

  

V. Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben

    

 

  
 

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3

ber die an der Technischen Hochschule abzulegenden Diplompr'ifungen,
romotionen und Habilitationen werden besondere Ordnungen aufgestellt,
urch die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an dér Technischen
Hochschule wird der Grad eines Diploming e a

 

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zenieurs erworben,

     

  
	        
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