Volltext: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)

  
  
Yerfassune 
der Technischen Hochschule Stuttgart 
I. Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule. 
$1 | 
Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden zu 
urteilsfühigen Menschen zu erziehen, sie wissenschaftlich und 
künstlerisch auszubilden sowie "7issenschaft und Künste durch v 
Forschung und schôpferische Tätigkeit zu fordern. 
32 
Die Technische Hochschule ist dem Türtt. Kultministerium unnitte” 
bar unterstellt und verwaltet sich selbst. 
§ 3 
Die Technische Hochschule gliedert sich in drei Fakultäten, 
nämlich 
I. Fakultät für Natur-und Geisteswissenschaften 
II, Fakultat für Bauwesen t 
III. Fakultät für Maschinenwesen, 
* $ 4 
Die Fakultäten gliedern sich folgendermassen in Abteilungen: 
Fakultät I in 
1. Abteilung für Mathematik und Physik 
2. Abteilung für Chemie, Geologie und Biologie 
3. Abteilung für Geisteswissenschaften und 
Bildungsfücher 
Fakultät II in 
l. Abteilung für Architektur 
2. Abteilung für Bauingenieur - und Vermessung =v 
sei 
Fakultät III in 
1, Abteilung für Maschinenbau 
2. Abteilung fiir Elektrotechnik 
S 5 
Das Türtt. Kultministeriun kann auf Vorschlag des Grossen Senats 
Zahl, Umfang und Zusammensetzung der Fakultäten und Abteilungen 
ändern, 
I1. Lehrkörper der Technischen Hochschule 
$ 6 
Den Lehrkörper bilden: 
1, ordentliche Professoren 
2. ausserordentliche Professoren 
3. Honorarprofecsoren 
4, ausserp! annässige Pro fessoren -2- 
 
	        
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