Yerfassune
der Technischen Hochschule Stuttgart
I. Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule.
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Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden zu
urteilsfühigen Menschen zu erziehen, sie wissenschaftlich und
künstlerisch auszubilden sowie "7issenschaft und Künste durch v
Forschung und schôpferische Tätigkeit zu fordern.
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Die Technische Hochschule ist dem Türtt. Kultministerium unnitte”
bar unterstellt und verwaltet sich selbst.
§ 3
Die Technische Hochschule gliedert sich in drei Fakultäten,
nämlich
I. Fakultät für Natur-und Geisteswissenschaften
II, Fakultat für Bauwesen t
III. Fakultät für Maschinenwesen,
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Die Fakultäten gliedern sich folgendermassen in Abteilungen:
Fakultät I in
1. Abteilung für Mathematik und Physik
2. Abteilung für Chemie, Geologie und Biologie
3. Abteilung für Geisteswissenschaften und
Bildungsfücher
Fakultät II in
l. Abteilung für Architektur
2. Abteilung für Bauingenieur - und Vermessung =v
sei
Fakultät III in
1, Abteilung für Maschinenbau
2. Abteilung fiir Elektrotechnik
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Das Türtt. Kultministeriun kann auf Vorschlag des Grossen Senats
Zahl, Umfang und Zusammensetzung der Fakultäten und Abteilungen
ändern,
I1. Lehrkörper der Technischen Hochschule
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Den Lehrkörper bilden:
1, ordentliche Professoren
2. ausserordentliche Professoren
3. Honorarprofecsoren
4, ausserp! annässige Pro fessoren -2-