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5. Dozenten
6. Lehrbeauftragte
7. A3ntstenten
Mit jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Professur ist die Ver-
pflichtung für cin bestimmtes Lehrgebiet verbunden ( Lehrstuhl). Der
zuständige Professor ist zugleich Direktor des zugehörigen Instituts,
Laboratoriums oder Ateliers und Vorstand der zugehörigen Lehrmittel-
samulung. Das gleiche gilt sinngemäss für Dozenten und Lehrbeauftragte,
soweit ihnen Lehrmittel sammlungen zur Verfügung stehen, Die Instituts-
direktoren regeln den Dienstbetrieb innerhalb ihres Instituts selbstän-.
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sie unterstehen als solche der unmittelbaren Dienstaufsicht des
rS, sind aber zur Berichterstattung an ihre Fakultät verpflichtet,
Assistenten sind in Lehre und Forschung dem zuständigen Lehrstuhl-
n1 er unmittelbar unterstellt. ;
Zur Unterstützung der Lehrstuhlinhaber werden nach Bedürfnis techni-
sche Beamte und sonstige Hilfskräfte bestellt,
]Dic allgemein dienstrechtlichen Verhältnisse der beamteten Lehrkräfte
werden durch das Beam engesetz gersgelt,
Bei Dozenten mit Lehrauftr#gen und bei Lehrbeauftragten gelten die
à atenrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der
qgHochschule.
[Dic Dozénten ohne Lehrauftrag unterliegen lediglich der Habilitations-
glordnung.
{Pie l'itglieder des Lehrkärpers sind, soweit sie den Beamtengesetz unter-
Stehen, verpflichtet, Berichterstattung für die akademischen Behörden
(Abschnitt TII) zu übernehmen, wenn nicht aus triftigen Gründen eine
lb»le2nuns gerechtfertigt ist. ;
[Die ordentlichen und cCusserordentlichen Professoren sind verpflichtet,
Sich innerhalb Jahresfrist nach ihrem Dienstantritt an der Technischen
Hochschule durch eine öffentliche Antrittsrede einzuführen.
$ 7.
PtagtlicH. oder komnun.1- P L31d.n, Sclbstvergcltuncckürnor der ge-
[5rbiichen 7i:5 chaft, "irtsehaftsverbé:de sowie private Betziebe kön-
pen die Amtshilfe oder dic Unterstützung der Lehrstühle und Institute
Durch wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten usw, gegen Erstattung
ler Kosten in Anspruch nehmen,
III. Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
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ie Lcitung und Verwaltung wird geführt durch
A. den Rektor
. die Fakultäten
. die Abteilungen
. den Kleinen Senat
‚den Grossen Senat ;
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liu treten
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‚die Verwaltungsbeamten.
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tor wird für die Dauer eiWesStudienjahres gegen End
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vom Grossen Senat aus der Mitte der ordent