Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)

      
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5. Dozenten 
6. Lehrbeauftragte 
7. A3ntstenten 
Mit jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Professur ist die Ver- 
pflichtung für cin bestimmtes Lehrgebiet verbunden ( Lehrstuhl). Der 
zuständige Professor ist zugleich Direktor des zugehörigen Instituts, 
Laboratoriums oder Ateliers und Vorstand der zugehörigen Lehrmittel- 
samulung. Das gleiche gilt sinngemäss für Dozenten und Lehrbeauftragte, 
soweit ihnen Lehrmittel sammlungen zur Verfügung stehen, Die Instituts- 
direktoren regeln den Dienstbetrieb innerhalb ihres Instituts selbstän-. 
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sie unterstehen als solche der unmittelbaren Dienstaufsicht des 
rS, sind aber zur Berichterstattung an ihre Fakultät verpflichtet, 
Assistenten sind in Lehre und Forschung dem zuständigen Lehrstuhl- 
n1 er unmittelbar unterstellt. ; 
Zur Unterstützung der Lehrstuhlinhaber werden nach Bedürfnis techni- 
sche Beamte und sonstige Hilfskräfte bestellt, 
]Dic allgemein dienstrechtlichen Verhältnisse der beamteten Lehrkräfte 
werden durch das Beam engesetz gersgelt, 
Bei Dozenten mit Lehrauftr#gen und bei Lehrbeauftragten gelten die 
à atenrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der 
qgHochschule. 
[Dic Dozénten ohne Lehrauftrag unterliegen lediglich der Habilitations- 
glordnung. 
{Pie l'itglieder des Lehrkärpers sind, soweit sie den Beamtengesetz unter- 
Stehen, verpflichtet, Berichterstattung für die akademischen Behörden 
(Abschnitt TII) zu übernehmen, wenn nicht aus triftigen Gründen eine 
lb»le2nuns gerechtfertigt ist. ; 
[Die ordentlichen und cCusserordentlichen Professoren sind verpflichtet, 
Sich innerhalb Jahresfrist nach ihrem Dienstantritt an der Technischen 
Hochschule durch eine öffentliche Antrittsrede einzuführen. 
  
  
   
  
$ 7. 
PtagtlicH. oder komnun.1- P L31d.n, Sclbstvergcltuncckürnor der ge- 
[5rbiichen 7i:5 chaft, "irtsehaftsverbé:de sowie private Betziebe kön- 
pen die Amtshilfe oder dic Unterstützung der Lehrstühle und Institute 
Durch wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten usw, gegen Erstattung 
ler Kosten in Anspruch nehmen, 
III. Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule 
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ie Lcitung und Verwaltung wird geführt durch 
A. den Rektor 
. die Fakultäten 
. die Abteilungen 
. den Kleinen Senat 
‚den Grossen Senat ; 
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liu treten 
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‚die Verwaltungsbeamten. 
  
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tor wird für die Dauer eiWesStudienjahres gegen End 
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vom Grossen Senat aus der Mitte der ordent 
  
 
	        
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