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Zurückziehung des Gesuches
Wenn der Bewerber sein Gesuch zurückzieht, bevor nach den folgenden
Bestimmungen das Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist,
gilt es im Sinne des $ 16 der Eabilitationsordnung als nicht abgewiesen.
Er kann jedoch erst frühestens nach zwei Jahren ein neues
Gesuch einreichen,
Zieht der Bewerber sein Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt zurück,
so gilt es im Sinne des $ 16 als abgewiesen,
In besonders begründeten Fällen kann der Große Senat auf Antrag
der Fakultät Abweichungen von den Bestimmungen des S 6 zulassen,
ITI. Abschnitt
Entscheidung über die Annahme oder
Ablehnung des Habilitationsgesuches,
g
S7
Senatsberichter
Nach der Einreichung des Habilitationsgesuches ($4) bestellt der
Rekter einen Senatsberichter,
Der Senatsberichter muß Mitglied des Großen Senats sein und darf
der Fakultät nicht angehören.
Der Senatsberichter hat folgende Pflichten:
a) Er überprüft, ob das Gesuch in der Fakultät ordnungsgemäß behandelt
wird,
b) Er wohnt den Sitzungen der Fakultät, in denen über die Bedürfnisfrage
und das Habilitationsgesuch beraten wird, ohne Stimmrecht
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Recht,
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o) Er wohnt dem Probevortrag und der wissenschaftlichen Aussprache
vei ($5 12-13).
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Er erstattet nach der Fakultätssitzung, in der über den
Probevortrag und die Besprechung entschieden wird (8 14),
dem Großen Senat einen schriftlichen Bericht,