Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Vorläufige Habilitationsordnung (1956)

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Zurückziehung des Gesuches

Wenn der Bewerber sein Gesuch zurückzieht, bevor nach den folgenden

 Bestimmungen das Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist,

gilt es im Sinne des $ 16 der Eabilitationsordnung als nicht abgewiesen.

 Er kann jedoch erst frühestens nach zwei Jahren ein neues

Gesuch einreichen,

Zieht der Bewerber sein Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt zurück,

 so gilt es im Sinne des $ 16 als abgewiesen,

In besonders begründeten Fällen kann der Große Senat auf Antrag

der Fakultät Abweichungen von den Bestimmungen des S 6 zulassen,

ITI. Abschnitt

Entscheidung über die Annahme oder

Ablehnung des Habilitationsgesuches,
g

S7

Senatsberichter

Nach der Einreichung des Habilitationsgesuches ($4) bestellt der

Rekter einen Senatsberichter,

Der Senatsberichter muß Mitglied des Großen Senats sein und darf

der Fakultät nicht angehören.

Der Senatsberichter hat folgende Pflichten:

a) Er überprüft, ob das Gesuch in der Fakultät ordnungsgemäß behandelt

 wird,

b) Er wohnt den Sitzungen der Fakultät, in denen über die Bedürfnisfrage

 und das Habilitationsgesuch beraten wird, ohne Stimmrecht

(SE ’ „11
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o) Er wohnt dem Probevortrag und der wissenschaftlichen Aussprache

vei ($5 12-13).

À )

Er erstattet nach der Fakultätssitzung, in der über den

Probevortrag und die Besprechung entschieden wird (8 14),

dem Großen Senat einen schriftlichen Bericht,
            
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