Volltext : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

Ver Ta sa ung

der Technischen Hochschule Stuttgart

le. Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule

$1

Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden zu urteilsfähigen
 Menschen zu erziehen, sie wissenschaftlich und künstlerisch auszubilden
 sowie Wissenschaft und Künste durch Forschung und schöpferische
Tätigkeit zu fördern;

$2

Die Technische Hochschule ist dem Kultusministerium Baden-Württemberg
unmittelbar unterstellt und verwaltet sich selbst.

$ 3.

Die Technische Hochschule gliedert sich in drei Fakultäten,
nämlich ; ;
| I. Fakultät für Natur- und Geisteswissenschaften
IT. Fakultät für Bauwesen
III. Fakultät für Maschinenwesen.

$ 4

Die Fakultäten gliedern sich folgendermaßen in Abteilungen:

Fakultät I in

1. Abteilung für Mathematik und Physik
2. Abteilung für Chenie, Geologie und Biologie
5. Abteilung für Geisteswissenschaften und
Hr Bildungsfächer

Fakultät II in
l. Abteilung für Architektur
2. Abteilung für Bauingenieur- und Vermessungswesen
Pakultàt III in

1. Abteilung für Maschinenbau
2. Abteilung für Elektrotechnik
5. Abteilung für Luftfahrttechnik

$.5
Das Kultusministerium Baden-Württemberg kann auf Vorschlag des Großen
Senats Zahl, Umfang und Zusammensetzung der Fakultäten und Abteilungen
ändern, :

II. Lehrkorper der Technischen Hochschule

§ 6

 

Den Lehrkörper bilden:

ordentliche Professoren
außerordentliche Professoren
Honorarprofessoren
außerplanmäßige Professoren
Dozenten
Lehrbeauftragte
Assistenten.

 
            
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