Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

Ver Ta sa ung 
der Technischen Hochschule Stuttgart 
le. Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule 
$1 
Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden zu urteils- 
fähigen Menschen zu erziehen, sie wissenschaftlich und künstlerisch aus- 
zubilden sowie Wissenschaft und Künste durch Forschung und schöpferische 
Tätigkeit zu fördern; 
$2 
Die Technische Hochschule ist dem Kultusministerium Baden-Württemberg 
unmittelbar unterstellt und verwaltet sich selbst. 
$ 3. 
Die Technische Hochschule gliedert sich in drei Fakultäten, 
nämlich ; ; 
| I. Fakultät für Natur- und Geisteswissenschaften 
IT. Fakultät für Bauwesen 
III. Fakultät für Maschinenwesen. 
$ 4 
Die Fakultäten gliedern sich folgendermaßen in Abteilungen: 
Fakultät I in 
1. Abteilung für Mathematik und Physik 
2. Abteilung für Chenie, Geologie und Biologie 
5. Abteilung für Geisteswissenschaften und 
Hr Bildungsfächer 
Fakultät II in 
l. Abteilung für Architektur 
2. Abteilung für Bauingenieur- und Vermessungswesen 
Pakultàt III in 
1. Abteilung für Maschinenbau 
2. Abteilung für Elektrotechnik 
5. Abteilung für Luftfahrttechnik 
$.5 
Das Kultusministerium Baden-Württemberg kann auf Vorschlag des Großen 
Senats Zahl, Umfang und Zusammensetzung der Fakultäten und Abteilungen 
ändern, : 
II. Lehrkorper der Technischen Hochschule 
§ 6 
  
Den Lehrkörper bilden: 
ordentliche Professoren 
außerordentliche Professoren 
Honorarprofessoren 
außerplanmäßige Professoren 
Dozenten 
Lehrbeauftragte 
Assistenten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.