Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

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Der Dekan beruft das Fakultätskollegium zu den- Sitzungen unter Mittei- 
lung der Tagesordnung, leitet die Verhandlungen und führt. Beschlüsse 
durch. Er kann dem Kollegium nicht &ngehOrige Mitglieder des Lehr- : 
körpers oder Beamte der Technischen Hochschule mit beratender Stimme 
zu den Verhandlungen beizienen, ; 
"hr stellt ngoh Bedarf für, die einzelnen Gegenstände Berichterstatter 
: 1Ttitskollegiums kann er die Berichter- 
stattung einen der Fakultät nicht angehôrigen Mitglied des Lehrkôrpers, 
nötigenfalls auch einem Professor einer anderen Hochschule, übertragen; 
den Berichterstatter kommen dann. in dieser Sache die vollen Rechte und 
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Pflichten eines Kolleglunsmiteliedes zu. 
Er hat die Fakultät-von allen sie berührenden wichtigen Beschlüssen des 
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Kleinen Senats in Kenntnis zu 
Ihm. steht das Bocht zu, bei eilig Angelegenheiten ohne vorherige An- 
hórung,des Fakultütskollegiums zu handeln mit der Verpflichtung, darüber 
in der nächsten. Sitzung Bericht: zu erstatten. 7 : 
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Das Fakultätskollegium ist beschlußfähig, wenn / außer dem Dekan oder 
seinem Stellvertreter wenigstens die Eälfte der. Mitglieder anwesend 
ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stim- 
mengleichheit hat der Vorsitzende, ‚der sonst nicht miteestimmt, die ent- 
scheidende Stimme. ; 
Das Recht, bei Promotionen zu berichten und zu prüfen, steht außer 
den ordentlichen und su8erordentlichen.Professorón den mindestens drei 
Jahre habilitierten Dozenten zu, wenn dio Dissertation unter ihrer 
Leitung angefertigt ist. Der Berichterstatter hat Stimmrecht. 
Wenn ein Gegenstand der Beratung persönliche Rechte oder Interessen 
eines Fakultätsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in 
gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Gr&d berührt, so 
darf das beteiligte Miteylied an der Beratung und BeschluBfassung liber 
diesen Gegenstand nicht teilnehmen. 
§ 19 
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Allen dem Fakultätskollegium nicht angehörigen Dozenten steht das Recht; 
Zu, in Angelegenheite: lic ihre Lehrtätigkeit betreffen, Anträge an 
die Fakultät zu stelle . in einer Fakultätssitzung zu vertreten. 
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Der Dekan und das Takultätskollegium haben die Angelerenheiten. der Fa- 
 kultàt zu besorgen. Sie sind in erster Linie für den wissenschaftlichen 
Stand. der Fakultät verantwortlich, ; 
Ihre besonderen Aufgaben sind: 
1; Für die Vollständigkeit des Unterrichts‘ auf dem Gebiet der Fakultät 
Zu sorgen und die dazu nötigen Anträge bei dem Rektoramt zu stellen; 
2. Vorschläge wegen. Berufung neuer Lehrkräfte für erledigte oder neu 
goschaffene Professuren der Fakult£t zu machen; &uf Grund der Vor- 
schläge eines Derufungsa&ussohnusses entscheidet das Faxultatskollegiun: 
über die an den Großen Senat zu bringenden.Antrüge; zu der Beratung 
des Berufungsausschusses und des Fakultatskollegiums ist ein vom 
Rektor zu bestinmendes liitelied einer anderen Fekultüt, dem die Mit- 
beriehterstattung im Großen Senat zukommt, mit beratender Stimme 
beizuziehen; 
 
	        
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