Full text : Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

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von

befug

he Behörde für die laufende Verwaltung
^genheiten, die nicht ausdrücklich
sind.

r svudentischen Vereine

ien der Studierenden
Helnungsversehiedenheiten zwischen verschiedenen Fakultäten
engelegenheiten, vorbehaltlich der Berufung

Hochschulr&umen
Eôr- und Übungssäle :
akadomischer Feierlichkeiten und die
bei besonderen Anlässen
Vorlesungsverzeiohnisses und

esichtigungs-und Belehrungsn
 die Hochschule oder ihre

iftungen, über StiftungsverPassungen und
die Wahl von Stiftungsorganen und die Festisterium


ana aptes
icher, im Haushaltsplan nicht

Cen
ordent

Unterrichts-und Ersatzgeldes sowie

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Auflage für die
ozenvenstipendien
Belchrungsroeisen ins Ausland.

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zur Vorbereitung oder zur Entn
 zu behandeln.
Kleinen Penats, gegen den ihm
scheinen, der Entscheidung des

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die eine Fakultät vorzugsweise berührt,
des Kleinen Senats Einspruch, so ist
Großen Senats einzuholen.
steht das Recht zu, die Akten der Veravs
 einzusehen.

luss

 
            
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