Full text: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)

    
  
  
  
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schaffene Professuren der Fakultät zu machen; auf Grund der Vorschläge 
‚eines Berufungsausschusses entscheidet das Fakultätskollegium über 
die an den Großen Senat zu bringenden Anträge; zu der Beratung des 
Berufungsausschusses und des Fakultätskollegiums ist ein vom Rektor 
zu bestimmendes Mitglied einer anderen Fakultät, dem die Mitbericht- 
erstattung im Großen Senat zukommt, mit beratender Stimme beizuziehen; 
3. Anträge auf Erteilung und Entziehung der venia legendi zu stellen; 
4. die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten 
wahrzunehmen; 
5. Preisaufgaben und Antrüge auf Zuerkennung von Preisen und Belohnungen 
zu stellen; 
6. Antráge auf Einladung von Gastdozenten zu stellen. 
Institutsvorstàánde haben das Recht, Antrüge zum Haushaltsplan sowie für 
notwendige Bauten und bauliche Ánderungen ihres Instituts unmittelbar dem 
Rektoramt einzureichen. 
€. Die Abteilungen 
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Jede Abieilung besteht aus den Mitgliedern des Lehrkôrpers, die dem Fach- 
gebiet der Abteilung angehören, und wird durch ein Kollegium vertreten, 
das aus den ordentlichen und außerordentlichen Professoren sowie einem 
Vertreter der Dozenten besteht. Bei der Beratung studentischer Angelegen- 
heiten soll ein stimmberechtigter Vertreter der Studentenschaft zugezogen 
werden. 
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An der Spitze jeder Abteilung steht der Abteilungsleiter. Er wird vom 
Abteilungskollegium jeweils auf 2 Jahre aus der Zahl der ordentlichen 
oder auBerordentlichen Professoren der Abteilung möglichst unter Einhal- 
tung einer bestimmten Reihenfolge berufen. 
Seine Stellvertreter sind seine Amtsvorgänger oder bei dessen Verhinde- 
rung die nächsten Vorgänger. | 
Die Übernahme der Abteilungsleitung gehört zu den dienstlichen Pflichten 
der Professoren. 
Abteilungsleiter kann ein Professor nur werden, wenn er mindestens zwei 
Jahre dem. Abteilungskollegium angehört hat. 
Der Dekan soll und kann zugleich Abteilungsleiter sein. 
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Der Abteilungsleiter hat die Studierenden in Unterrichtsfragen zu beraten. 
Er beruft das Abteilungskollegium zu den Sitzungen, leitet die Verhand- 
lungen und führi die Beschlüsse durch. Er kann der Abteilung nicht ange- 
hórige Mitglieder des Lehrkórpers oder Beamte der Technischen Hochschule 
mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen. 
Er hat die Aoteilung von allen sie berührenden wichtigen Beschlüssen des 
Kleinen Senats in Kenntnis zu setzen und den Dekan der Fakultät über 
wichtige Beschlüsse der Abteilung zu unterrichten. 
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Das Abteilungskollegium ist besohluGfühig, wenn auBer dem Leiter oder 
seinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen- 
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