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unter Mitwirkung ihrer wissens. “ -“tlich tätigen Univer-
sitätslehrer (S 16 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 - h4) zustande
kommen müssen, sind von diesen unmittelbar dem Verwaltungs-
rat zuzuleiten. Jeder in einer Universitätseinrichtung selbst-
ständig tätige Wissenschaftler oder leitende technische An-
gestellte kann verlangen, daß der Antrag der Universitätsein-
richtung in der Ständigen Einheit besprochen wird. Kommt bei
einer strittigen Frage keine Einigung zustande, dann muß die
Angelegenheit dem Verwaltungsrat vorgelegt werden.
Jeder selbständig tätige Wissenschaftler kann sich beim Ver-
waltungsrat über Haushaltsmittel informieren."
Antrag Güth:
"Die Planung der Forschung und die Haushalte in den Universi-
tätseinrichtungen werden von einem Gremium, in dem die wissen-
schaftlich tätigen Mitglieder des Lehrkörpers (S 16 Abs. 1,
Abs. 2 Ziffer 1 - 4) und die leitenden technischen Angestellten
vertreten sind, beraten und beschlossen.)
Den Mitgliedern der Ständigen Einheit für Forschung und Lehre
sind die Haushalte der in der Seful zusammengefaßten Universi-
tätseinrichtungen offenzulegen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über Haushaltsanträge ist vor
dem Weiterreichen durch die Seful an den Verwaltungsrat die
Einigung zwischen der Seful und der Universitätseinrichtung an-
zustreben.
Einsprüche, die bestehen bleiben, werden an den Verwaltungsrat
weitergegeben."
Antrag Addicks/Springer:
"Die Haushaltsanträge der Universitätseinrichtungen werden vom
zugehörigen Lehrkörper ($ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 - 4)
und den leitenden technischen Angestellten aufgestellt und dem
Verwaltungsrat zugeleitet.
Die Haushaltsanträge werden im Fachbereich offengelegt.
Vor Einreichung der Haushaltsanträge muß auf Antrag eines Mit-
glieds des Fachbereichs im Fachbereich eine gemeinsame Be-
sprechung der Haushaltsanträge stattfinden, die die Möglichkeit
zur gegenseitigen Information und Koordination unter den Uni-
versitätseinrichtungen bietet."
Im 1. Wahlgang erhält der Antrag Güth 8. der Antrag Addicks 13,
der Antrag Nitschke 12 Stimmen.