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Herr Böcker hierzu: statt 'hat' 'kann‘ (Aufstellung eines Kandi-
daten auch noch während der Wahl), ein Vorschlag, der jedoch all-
gemein abgelehnt wird.
Herr Güth regt an, zwischen Vorstellung und Wahl eine Zeitspanne
festzulegen.
Abs. 4 Satz 1 wird entsprechend Antrag Hunken angenommen.
Die Mitglieder stimmen folgender Formulierung zu: Die Wahl fin-
det frühestens 1 Woche nach der Vorstellung statt (dafür 17 ohne
Gegenstimmen bei 3 Stimmenthaltungen). /
Herr Wagner: Es sei zu überlegen, ob man nicht während der Frist
noch neue Kandidaten vorschlagen könne, wenn z.B. die Vorstellung
nicht überzeugend gewesen sei.
Herr Stute regt an, die Wahl und nicht die Vorstellung in den Vor-
dergrund zu stellen. Sein Vorschlag: Die Vorstellung muß mindestens
1 Woche vor der Durchführung der Wahl stattfinden.
Herr Güth meint, es sei am zweckmäßigsten, wenn der Große Senat den
Wahltermin nach der Kandidatenvorstellung festlege. Herr Stute: man
sollte die Verantwortung für die Vorschläge eindeutig beim Nominie-
rungsausschuß belassen.
Es wird beschlossen, in die Grundordnung die Formulierung aufzuneh-
men:
Die Vorstellung muß mindestens 1 Woche vor der Wahl statt-
finden (dafür21 ohne Gegenstimmen bei 1 Stimmenthaltung)-
Wenn nur 1 Kandidat zur Wahl steht, muß dieser mindestens
40 % der Stimmen erhalten (dafür18 bei 2 Gegenstimmen und
2 Stimmenthaltungen).
Zu dem letzteren Beschluß Herr Blenke: nach dieser Regelung könnten
etwa 2 Kandidaten zusammen weniger als 40 % erhalten und dennoch könn-
te einer von ihnen gewählt werden.
Herr Volkmann: warum solle das Vorhandensein eines Konkurrenten die
Wahl erleichtern?
Abs. 5 (jetzt 6)
wird angenommen (dafür 21 ohne Gegenstimmen).
Abs. 6 (jetzt 7)
wird ebenfalls angenommen (dafür 21 ohne Gegenstimmen).