Herr Spanka: Das solle man beim Verwaltungsrat behandeln.
Es wird darüber diskutiert, ob eine qualifizierte Mehrheit
verlangt werden sollte. Die Mehrheit spricht sich dafür aus,
daß die Abwahl nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen soll (dafür 13 bei
7 Gegenstimmen und 1 Stimmenthaltung).
Herr Stute äußert hierzu Bedenken im Hinblick auf $ 15 HSchG.
Auch Herr Kammerer ist der Auffassung, daß nur eine einfache Mehr-
heit vorgesehen werden könne. Auf Grund dessen wird beschlossen,
Abs. 2 in der bisherigen Fassung (einfache Mehrheit) zu belassen
(dafür 17 bei 4 Gegenstimmen und 1 Stimmenthaltung). Es wurden al-
lerdings, z.B. von Herrn Götz, Bedenken geäußert, ob man nicht
doch $& 15 HSchG anders auslegen könne.
Zu Abs. 32
Von Satz 2 an muß es nach einem Vorschlag von Herrn Kammerer wie
folgt lauten: 'kommt eine Wahl nicht zustande, so muß innerhalb
1 Monats der Große Senat zur Rektorwahl nach $ 6 Abs. 2-5 einbe-
rufen werden. Bis zur Neuwahl leitet der Prorektor die Universität
(einstimmig angenommen).
Abs. 4
entfällt. Herr Volkmann regt an, die Formulierung 'leitet die Uni-
versität' auch für $ 4 Abs. 1 vorzusehen.
Zu S$ 8 - Prorektor - (Aufgabe, Amtszeit, Wiederwahl)_- jetzt S_9
Herr Güth schlägt für Satz 2 des Abs. 1 folgende Regelung vor:
Sind beide verhindert, so führt der Vorsitzende des Großen Senats
oder einer der Referenten die Geschäfte. Der Prorektor oder einer
der sonstigen Stellvertreter muß stets für die Universität erreich-
bar sein (Referent = Vorsitzender ständiger Senatskommissionen).
Herr Böcker schlägt vor, 2 Prorektoren zu wählen.
Herr Stute meint: Der Dekan sei nicht der geeignete Vertreter, da
der Rektor - im Gegensatz zum Dekan - nach hochschulpolitischen Ge-
sichtspunkten gewählt werde.