Zu $ 9_(Wahlverfahren) - jetzt $5_ 10
Herr Kammerer stellt klar, daß in Abs. 2 der Vorsitzende des
Großen Senats den Nominierungsausschuß bilden solle, da der
Vorsitzende des Senats (Rektor) hierfür nicht geeignet sei.
Herr Böcker schlägt vor, einen Wahlausschuß als ständige
Einrichtung zu bilden, dem man stets derartige Aufgaben übertra-
gen könne. Außerdem sollte man, wie Herr Wagner schon vorgeschla-
gen habe, den Prorektor abschaffen und an seine Stelle als Mit-
glieder der Universitätsregierung die gem. $S 12 Abs. 3 Ziff. 3
HSchG gewählten Verwaltungsratsmitglieder einsetzen. Herr Kamme-
rer hierzu: der Verwaltungsrat würde zu sehr ein Übergewicht be-
kommen. Merr Lambert: es müsse ein Prorektor da sein, den man je-
derzeit in Anspruch nehmen könne. Herr Hunken: da der Verwaltungs-
rat nicht kontrollierbar sei, würde so der Senat in seiner Bedeu-
tung an die Wand gedrückt. Herr Addicks: die Mitglieder des Ver-
waltungsrats, die zugleich Mitglieder des Senats seien, wären für
die Aufgabe als Prorektor zu sehr ausgelastet. Herr Hofmann: die
Gefahr liege darin, daß man hier eine unerhörte Macht auf ein
nicht kontrollierbares Organ verlege.
Herr Bach meint: der Verwaltungsrat könne kontrolliert werden, z.B.
durch den Senat abgewählt werden. Das Hochschulgesetz verbiete dies
nicht: Es wird daran erinnert, daß ja z.B. auch der Rektor abge-
wählt werden könne, ohne daß dies ausdrücklich im Hochschulgesetz
erwähnt sei. Hierzu Herr Kammerer: für den Rektor sei eine Mindest
amtszeit von 1 Jahr vorgesehen; vor Ablauf dieser Zeit könne er
nicht abgewählt werden. Für die Verwaltungsratsmitglieder betrage
jedoch diese Amtszeit 4 Jahre. Nach dem Hochschulgesetz könne man
ein Verwaltungsratsmitglied nicht vorher abwählen.
Nerr Pick setzt sich dafür ein, daß der Prorektor nicht mit den
Verwaltungsratsmitgliedern identifiziert werde. Er habe eine eigene
Prägung und müsse sich aus dem Verwaltungsrat herausheben.
Es wird über den Antrag Böcker/Wagner abgestimmt, ob man die ge-
wählten Mitglieder des Verwaltungsrats als die Prorektoren betrach-
ten solle. Abgelehnt (dafür 2 bei 19 Gegenstimmen und 1 Stimment-
haltun«<).